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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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Anlagen.

Grund  von  besonderen  Umständen  besondere  Motive  vorliegen,  die
Ersatzpflicht  auf  einen  niedrigeren  Betrag,  als  der  volle  Schaden  ausmacht, ­
  festgesetzt  werden.
§  12.  Hat  ein  Arbeitgeber,  der  einen  Kollektivvertrag  geschlossen ­
  hat,  Maßnahmen  im  Widerspruch  zu  §  8  oder  zu  Bestimmungen ­
  des  Vertrags  ergriffen,  oder  hat  ein  Verein,  der  einen
Vertrag  eingegangen  ist,  oder  wenn  der  Verein  einem  anderen  Verein
angeschlossen  ist,  dieser  sich  gegen  jemand,  für  den  der  Vertrag  gilt,
Verstöße  nach  §  10  Abs.  2  schuldig  gemacht,  so  ist  der  Vertrag  bei  dem
vertragschließenden  Arbeitgeber  resp.  Verein  aufzukündigen;  sind  auf
der  einen  Seite  mehrere  Vertragschließende  vorhanden,  so  ist  die  Kündigung ­
  auch  bei  diesen  zu  bewirken.  Ist  indes  vor  Einreichung  der
Kündigung  eine  Berichtigung  des  Kündigungsgrnndes  erfolgt,  so  ist
die  Kündigung  unzulässig.
Wird  in  anderen  hier  nicht  genannten  Fällen  ein  Kollektivvertrag ­
  wesentlich  ignoriert,  so  kann  er  durch  Gerichtsbeschluß  aufgehoben ­
  werden.
Sind  auf  der  einen  Seite  mehrere  Vertragschließende,  von  denen
einer  den  Vertrag  auskündigt,  oder  aus  dessen  Klage  die  gerichtliche
Aufhebung  erfolgt,  so  steht  dem  anderen  Teil  das  Recht  der  Kündigung
innerhalb  dreier  Wochen  zu.
Ein  so  aufgekündigter  Vertrag  ist  sogleich  aufgehoben.
V.  Ungarischer  Entwurf.
(Aus  dem  Entwurf  für  ein  ungarisches  Gewerbe-  und  Arbeiterschutzgesetz). ­
  \)
§  705.  Die  Vereine  können  für  ihre  Mitglieder  in  bezug  auf
deren  Arbeitsverhältnisse  und  in  bezug  auf  die  allgemeinen  Bedingungen ­
  des  Arbeitsverhältnisses  nur  mit  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  und  nur  in  dem  Falle  Verträge  abschließen
bzw.  bindende  Vorschriften  aufstellen,  wenn  an  der  Generalversammlung ­
  zumindest  die  Hälfte  der  Mitglieder  der  Generalversammlung
anwesend  ist  und  wenigstens  zwei  Drittel  der  anwesenden  Mitglieder
dem  abzuschließenden  Vertrage  bzw.  den  zu  schaffenden  Vorschriften
beistimmt.  Diese  Verträge  und  Vorschriften  können  dem  Gesetze,  den
auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Verordnungen,  sowie  den  Statuten
und  Vorschriften  des  Vereins  nicht  zuwiderlaufen.  —  In  den  bezüglich ­
  des  Arbeitsverhältnisses  der  Mitglieder  geschaffenen  Vorschriften,

1  GewKaufmG.  XIV  S.  386  ff.</div>
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