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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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      <div>V.  Ungarischer  Entwurf.

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desgleichen  den  bezüglich  der  allgemeinen  Bedingungen  des  Arbeitsverhältnisses ­
  abgeschlossenen  Verträgen  sind  die  Folgen  der  Nichteinhaltung ­
  vom  Vertrage  oder  von  den  Vorschriften  festzustellen.
§  706.  Die  Parteien  haben  den  durch  die  Arbeitgeber-  und
Arbeitervereine  bezüglich  der  allgemeinen  Bedingungen  des  Arbeitsverhältnisses ­
  abgeschlossenen  Vertrag  (§  705)  bei  sonstiger  Ungültigkeit ­
  schriftlich  abzufassen,  mit  regelrechter  Unterschrift  zu  versehen
und  je  ein  Exemplar  oder  je  eine  beglaubigte  Abschrift  innerhalb
8  Tagen,  von  ihrer  Unterfertigung  gerechnet,  bei  dem  für  den  Ort
der  Abschließung  zuständigen  Gewerbe-  bzw.  Kaufmannsgerichte,  ferner
bei  den  für  die  Vertragsparteien,  bzw.  für  den  diesen  angehörenden
Vertragsgenossen  zuständigen  Gewerbeinspektoraten  zu  hinterlegen.  —
Die  Gewerbegerichte  und  Gewerbeinspektorate  find  verpflichtet,  die
Einsichtnahme  in  das  bei  ihnen  hinterlegte  Exemplar  des  Vertrags
während  der  Amtsstunden  jedermann  zu  gestatten  und  auf  das  Ansuchen ­
  des  Gesuchstellers  hin  hierüber  eine  Abschrift  auszufolgen.
Die  Höhe  der  für  die  Abschrift  berechenbaren  Kosten  wird  vom
Handelsminister  im  Verordnungswege  festgesetzt.
Z  707.  In  dem  Vertrage  ist  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  Vertrags  mit  der  Bezeichnung  des  Jahres,  Monates  und  Tages
genau  festzustellen.  Haben  die  Parteien  versäumt,  dies  anders  festzustellen, ­
  so  tritt  der  Vertrag  mit  der  Eintragung  der  letzten  notwendigen
Unterschrift  in  Kraft.
§  708.  Der  Vertrag  kann  nur  für  eine  bestimmte  Zeit  abgeschlossen ­
  werden.  Haben  die  Parteien  die  Dauer  der  Giltigkeit
des  Vertrags  nicht  festgestellt,  so  ist  der  Vertrag  so  zu  betrachten,  wie
wenn  er  für  drei  Jahre  abgeschlossen  worden  wäre.
^  709.  Der  Vertrag  bleibt  auch  nach  der  bedungenen  bzw.
gesetzmäßigen  Zeitdauer  so  lange  in  Kraft,  als  er  durch  eine  der
Parteien  nicht  gekündigt  wird.  Die  Kündigungsfrist  ist  für  beide
Parteien  gleich  festzustellen  und  deren  kürzeste  Zeitdauer  beläuft  sich
auf  dreißig  Tage.  —  Wenn  die  Kündigungsfrist  für  zwei  Parteien
nicht  gleichermaßen  festgestellt  worden  ist,  können  beide  Parteien  sich
der  kürzeren  Kündigungsfrist  bedienen;  insofern  aber  diese  vertragsmäßig ­
  nicht  festgestellt  wurde,  beträgt  die  Kündigungsfrist  dreißig  Tage.
Mangels  einer  anderen  Bedingung  kann  die  Giltigkeit  des
Vertrags  auf  Grund  der  in  den  Geschäftskonjunkturen  oder  in  dem
Produktionsverfahren  eingetretenen  Veränderung  auch  vor  dem  Ablauf ­
  der  bedungenen  bzw.  der  gesetzmäßigen  Zeitdauer  wann  immer
aufgelöst  werden.  Mangels  einer  anderen  Bedingung  beträgt  die
Kündigungsfrist  in  einem  solchen  Falle  dreißig  Tage.</div>
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