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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>VI.  Gesetzentwurf  des  schweizerischen  Arbeiterbundes  usw.  257
Form  (Art.  29)  und  mit  dem  vorgeschriebenen  Inhalt  (Art.  31)
abgeschlossen  wurde  und  wenn  er  für  den  Unternehmer  verbindlich  ist.
Art.  29.  Der  Tarifvertrag  muß  schriftlich  abgeschlossen  werden.
Er  muß  das  Datum  des  Abschlusses  und  die  Unterschriften  der  Abschließenden ­
  tragen  und,  wenn  er  vor  einem  Einigungsamte  oder
einer  anderen  Mittelsperson  abgeschlossen  wurde,  auch  die  Unterschrift
des  Vermittlers.
Den  Kantonsregierungen,  Arbeiterschutzinspektoraten  und  Gewerbegerichten, ­
  die  seinem  örtlichen  Geltungsbereiche  angehören,  ist
alsbald  je  ein  Exemplar  des  Tarifvertrags  zuzusenden.  Es  wird
von  den  Empfängern  aufbewahrt  und  registriert.  Seine  Einsicht
steht  jedermann  kostenlos  frei.
Art.  30.  Die  Kantonsregierungen  haben  alsbald  nach  Empfang
des  Exemplars  (Art.  29)  den  Abschluß  des  Tarifvertrags  und  die
Namen  der  Unternehmer,  für  die  der  Tarifvertrag  verbindlich  ist,
durch  geeignete  Zeitungen  bekannt  zu  machen.
Unternehmer,  für  die  der  Tarifvertrag  verbindlich  ist,  haben  ihn
gleich  einer  Arbeitsordnung  in  der  Betriebsstätte  anzubringen  (Art.  22)
und  dem  Arbeiter  bei  Eingehung  des  Dienstvertrags  ein  Exemplar
zu  eigen  einzuhändigen.
Art.  31.  Der  Tarifvertrag  ist  ungiltig,  sofern  sein  Inhalt
von  zwingenden  Gesetzen  oder  von  den  guten  Sitten  abweicht.
Der  Tarifvertrag  muß  Bestimmungen  über  die  Größe  des  Lohnes
enthalten.  Er  muß  den  Anfang  und  das  Ende,  sowie  den  örtlichen
Bereich  seiner  Geltung  angeben.  Er  muß  ein  Tarifamt  einsetzen,
das  sich  mit  der  Auslegung,  mit  der  Überwachung  des  Vollzugs,  mit
der  Ausbreitung  der  Verbindlichkeit  und  mit  der  Vorbereitung  einer
Änderung  oder  Erneuerung  des  Tarifvertrags  zu  befassen  hat.
Das  Tarifamt  hat,  wenn  es  zu  keinem  Beschlusse  gelangt,  die
Vermittlung  des  Einigungsamtes  und  in  dessen  Ermangelung  die
einer  Kantonsregierung  nachzusuchen,  die  den  Abschluß  des  Tarifvertrags ­
  bekannt  gernacht  hat  (Art.  30).
Art.  32.  Tie  den  Dienstvertrag  angehenden  Bestimmungen  eines
Tarifvertrags  gehören  mit  Abschluß  des  Dienstvertrags  zu  dessen
Inhalt,  und  über  ihre  Anwendung  entscheidet  der  Richter.
Von  einem  Tarifverträge  abweichende  Bestimmungen  eines
Dienstvertrags  sind  ungiltig,  wenn  der  Dienstvertrag  von  einein
Unternehmer  eingegangen  wird,  für  welchen  der  Tarifvertrag  verbindlich ­
  ist.
Art.  33.  Ein  Tarifvertrag  ist  für  den  Unternehmer  verbindlich,
der  ihn  abgeschlossen  hat  oder  dem  abgeschlossenen  beigetreten  ist.
Sinzheimsr,  Ein  Arbeitstarifgssetz.  17</div>
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