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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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Anlagen.

Der  Beitritt  geschieht  durch  eine  Erklärung,  welche  an  die
Kantonsregierung  gerichtet  wird,  die  dem  örtlichen  Bereich  des  Tarifvertrags ­
  angehört.  Der  Beitritt  ist  so  wenig  widerruflich  als  die
Erteilung  der  Unterschrift  beim  Abschluß  (Art.  29).
Die  Verbindlichkeit  des  Tarifvertrags  erlischt  durch  Ablauf
seiner  Geltungsdauer  oder  durch  Auflösung  des  Betriebes,  für  welchen
der  Abschluß  oder  der  Beitritt  erfolgt  ist.
Art.  34.  Auf  Änderungen  eines  Tarifvertrags  und  Nachträge
zu  einem  solchen  finden  die  Artikel  28—33  entsprechende  Anwendung.
VII.  Entwurf  Rosenthal.
(Rosenthat,  Die  gesetzliche  Regelung  des  Tarifvertrags).')
§  1.  Tarifvertrag  ist  eine  Vereinbarung  (zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitern)  über  Arbeits-  und  insbesondere  Lohnbedingungen,  an
welche  die  Beteiligten  beim  Abschluß  von  Arbeitsverträgen  gebunden ­
  sind.
§  2.  Ein  Tarifvertrag  kann  abgeschlossen  werden  zwischen
einem  oder  mehreren  Arbeitgebern  oder  einem  oder  mehreren  Arbeitgebervereinen ­
  (Berufsverein)  auf  der  einen  Seite  und  mehreren
Arbeitern  oder  einem  oder  mehreren  Arbeiterverbänden  (Berufsverein)
auf  der  anderen  Seite.
Soweit  einer  oder  mehreren  Personen  nach  der  Satzung  eines
Berussvereins  die  Befugnis  zum  Abschluß  von  Tarifverträgen  zusteht,
ist  fie  auch  ermächtigt,  den  Berufsverein  oder  dessen  Mitglieder
Dritten  gegenüber  insbesondere  bei  der  Abänderung  solcher  Verträge
und  bei  der  Geltendmachung  von  Ansprüchen  aus  einem  solchen  zu
vertreten.
Zur  Vertretung  solcher  Personenmehrheiten,  die  keinen  Berufsverein ­
  bilden,  ist  die  Vorlegung  einer  schriftlichen  Vollmacht  erforderlich. ­
  Die  Vertretung  wirkt  für  und  gegen  diejenigen  Personen,
welche  die  Vollmacht  unterzeichnet  haben.
§  3.  Der  Tarifvertrag  muß  schriftlich  abgefaßt  und  bei  der
Gerichtsschreiberei  des  Gewerbegerichts  des  Ortes  des  Abschlusses
niedergelegt  werden  und,  im  Fall  ein  solches  nicht  vorhanden,  bei
der  Gerichtsschreiberei  eines  benachbarten  Gewerbegerichts.
Der  Tarifvertrag  kann  von  jedem  eingesehen  werden.  Jedermann ­
  ist  befugt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  des  Tarifvertrags
zu  fordern.  Der  Einsichtnahme  und  Abschrift  sind  die  sog.  Firmen-')

  Tübingen  1908  (aus  der  Festgabe  für  Laband).</div>
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