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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>VII.  Entwurf  Rosenthal.

261

Fehlt  eine  solche  Bestimmung  im  Tarifvertrag,  so  wird  das
Tarifamt  (durch  die  zuständige  Arbeitskammer  und  bis  zu  deren  Errichtung) ­
  durch  Statut  der  höheren  Verwaltungsbehörde  gebildet.
Diese  kann  auch  ein  gemeinsames  Tarifamt  für  mehrere  Gemeinden
errichten.
Die  Beisitzer  des  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  bestellten
Tarisamts  müssen  je  zur  Hälfte  aus  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern,
die  am  Tarifvertrag  beteiligt  sind,  entnommen  werden.
Der  Vorsitzende  darf  weder  Arbeitgeber  oder  Angestellter  eines
Arbeitgebers  noch  Arbeiter  noch  Angestellter  eines  Berufsvereins  sein.
§  12.  Jede  Partei  kann  gegen  die  Entscheidungen  des  Tarisamts ­
  innerhalb  10  Tagen  von  der  Verkündigung  der  Entscheidung
desselben  an  Berufung  {bet  der  zuständigen  Arbeitskammer  und  bis
zur  Errichtung  derselben)  bei  dem  nach  §  3  zuständigen  Gewerbegericht
  als  Einigungsamt  einlegen,  falls  nicht  im  Tarifvertrag  ein
anderes  Organ  als  Berufungsinstanz  vorgesehen  ist.
Die  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  ist  endgiltig.
Auf  die  Tätigkeit  der  Berufungsinstanz  finden  die  Vorschriften
des  3.  Abschnittes  des  Gewerbegerichtsgesetzes  (§  62  ff.)  sinngemäße
Anwendung.
§  13.  Aus  den  Urteilen  des  Tarifamts  und  der  Berufungsinstanz ­
  über  Streitigkeiten  aus  dem  Tarifvertrag  findet  die  Zwangsvollstreckung ­
  statt;  aus  den  Urteilen  des  Tarifamts  aber  erst,  nachdem
die  Berufungsfrist  ohne  Einlegung  der  Berufung  verstrichen  ist.
Ebenso  findet  aus  Vergleichen,  die  vor  dem  Tarifamt,  dem
Gewerbegericht  &amp;lt;oder  der  Arbeitskammer)  geschlossen  sind,  die  Zwangsvollstreckung ­
  statt.
Auf  die  Zwangsvollstreckung  von  Urteilen  des  Tarifamts  und
der  Berufungsinstanz  findet  §  57  GGG.  sinngemäße  Anwendung.
§  14.  Dem  Tarifamt  steht  auch  die  Aussicht  über  die  Einhaltung ­
  der  Tarifverträge  und  insbesondere  über  den  Arbeitsnachweis ­
  zu.
Es  hat  aus  die  Abstellung  von  Tarifwidrigkeiten  und  aus  die
Beilegung  von  Differenzen  unter  den  am  Tarifvertrag  Beteiligten
hinzuwirken.
Spätestens  drei  Monate  vor  Ablauf  des  Tarifvertrags  soll  das
Tarifamt  Vorschläge  für  die  Erneuerung  bzw.  für  die  Abänderung
desselben  machen.
Unbedeutende  Abweichungen  vom  Tarifvertrag  kann  das  Tarifamt ­
  für  zulässig  erklären,  wenn  besondere  Verhältnisse  vorliegen.</div>
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