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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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            <idno>881660310</idno>
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      <div>IX.  Entwurf  Sulzer-Loimar.

205

IV.  Durch  den  kollektiven  Arbeitsvertrag  werden  verpflichtet:
1.  Die  Vertragsparteien.  2.  Alle  einzelnen  Gewerbeinhaber  und
Arbeiter,  die  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  Mitglieder  der  dabei
beteiligten  Verbände  sind.  Doch  können  sie  sich  dieser  Verpflichtung
dadurch  entziehen,  daß  sie  binnen  14  Tagen  nach  der  Publikation  im
Handelsamtsblatt  durch  schriftliche  Mitteilung  an  den  Verband,  dem
ste  angehören,  sowie  an  einen  Vertreter  der  Gegenkontrahenten  den
Vertrag  ablehnen  und  gleichzeitig  aus  dem  Verbände  austreten.
Hierzu  sind  sie  nicht  mehr  befugt,  wenn  sie  vorher  ausdrücklich  oder
mithandelnd  ihre  Zustimmung  erklärt  haben.  Will  der  Verband  mit
Rücksicht  hierauf  eine  Ablehnung  nicht  anerkennen,  so  hat  er  binnen
14  Tagen  den  Entscheid  des  zuständigen  Richters  oder  Schiedsrichters ­
  anzurufen.  3.  Gewerbeinhaber  und  Arbeiter,  die  den  vertragschließenden ­
  Verbänden  nach  dem  Vertragsabschluß  beitreten,  von  dem
Zeitpunkt  ihres  Beitritts  an.  4.  Wenn  die  vertragschließenden  Gewerbeinhaber ­
  Verbände  bilden,  deren  Eigenschaft  als  organisierte
Verbände  durch  Eintragung  ins  Handelsregister  oder  durch  öffentlichrechtliche
  Ordnung  und  Anerkennung  feststeht,  auch  Gewerbeinhaber,
die  diesen  Verbänden  nicht  angehören,  aber  deren  Arbeitsstätten
innerhalb  des  vertraglich  festgestellten  örtlichen  Geltungsbereichs  liegen,
sobald  sie  Arbeiter  beschäftigen  oder  einstellen,  deren  Arbeitsbedingungen ­
  oder  sonstige  Interessen  durch  den  kollektiven  Vertrag
geregelt  werden,  sofern  sie  nicht  binnen  14  Tagen  nach  deren  Publikation ­
  oder  nach  der  späteren  Einstellung  von  Arbeitern  die  Ablehnung
des  kollektiven  Vertrags  den  Vertretern  beider  Vertragsparteien
schriftlich  mitteilen.
V.  Der  kollektive  Arbeitsvertrag  wird  für  die  daraus  Verpflichteten ­
  ohne  weiteres  ein  Bestandteil  aller  von  ihnen  abgeschlossenen
individuellen  Dienstverträge,  sowie  auch  aller  Arbeits-  resp.  Fabrikordnungen. ­
  Nur  die  durch  privatrechtliche  Vereinbarungen  nicht  aufhebbaren ­
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Dienstverhältnis  können
auch  durch  den  kollektiven  Arbeitsvertrag  nicht  ausgehoben  werden.
Die  Klage  auf  Jnnehaltung  der  Bestimmungen  des  kollektiven  Arbeitsvertrags ­
  oder  auf  Schadensersatz  sieht  nicht  bloß  den  daraus  berechtigten ­
  Gegenkontrahenten,  deren  Verbänden  und  Einzelpersonen  zu,
sondern  auch  den  auf  seiten  des  Vertragsbrüchigen  Gewerbeinhabers
oder  Arbeiters  selbst  stehenden,  mit  ihm  verpflichteten  Verbänden
und  Einzelpersonen.
VI.  Wenn  ein  aus  dem  kollektiven  Arbeitsvertrag  nicht  verpflichteter ­
  Gewerbeinhaber  oder  Arbeiter  innerhalb  des  festgesetzten
örtlichen  Geltungsbereichs  einen  Dienstvertrag  über  ein  Arbeits-</div>
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