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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <forname>Hugo</forname>
            <surname>Sinzheimer</surname>
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Anlagen.

Verhältnis  abschließt,  das  nach  der  Absicht  des  Arbeitsvertrags  unter
diesen  fallen  soll,  so  spricht  eine  Vermutung  dafür,  daß  die
Kontrahenten  dieses  stillschweigend  vereinbart  haben.  Diese  Vermutung
  wird  durch  den  strikten  Beweis  einer  abweichenden  Vereinbarung ­
  entkräftet.
VII.  Kein  kollektiver  Arbeitsvertrag  darf  für  eine  längere  Zeit
als  für  höchstens  fünf  Jahre  abgeschlossen  werden.  Um  einen  auf
bestimmte  Zeit  abgeschlossenen  kollektiven  Arbeitsvertrag  außer  Kraft
zu  setzen,  bedarf  es  der  Kündigung  auf  den  letzten  Tag  seiner  Dauer,
ansonst  er  als  stillschweigend  aus  ein  Jahr  erneuert  gilt.  Die
Kündigungsfrist  ist,  anderweitige  Vereinbarung  vorbehalten,  eine
dreimonatliche.
VIII.  Löst  sich  ein  Verband  auf,  der  Vertragspartei  bei  einem
kollektiven  Arbeitsvertrag  war,  oder  spaltet  er  sich,  oder  fusioniert
sich  mit  einem  anderen  Verbände,  so  gehen  seine  Rechte  aus  den:
kollektiven  Vertrag  auf  denjenigen  Verband  über,  der  die  Wahrung
der  vertraglichen  Interessen  ausdrücklich  oder  der  Natur  der  Verhältnisse ­
  gemäß  übernommen  hat.  Eventuell  ist  zur  Geltendmachung
der  Rechte  eines  nicht  mehr  bestehenden  Verbandes  eine  gehörig  einberufene ­
  Versammlung  der  interessierten  Gewerbeinhaber  resp.  Arbeiter
berechtigt.  Die  Verpflichtungen  eines  Verbandes  gehen  nur  dann
auf  einen  anderen  Verband  über,  wenn  sie  von  diesem  ausdrücklich
übernommen  werden.  Vorbehalten  sind  Schadensersatzansprüche  aus
dein  Bruch  des  kollektiven  Arbeitsvertrags  gegenüber  dein  aufgelösten
Verbände,  welche  in  gleicher  Weise  wie  andere  Forderungsansprüche
in  der  durch  das  Gesetz  bei  Auflösung  einer  Genossenschaft  vorgeschriebenen ­
  Weise  geltend  gemacht  werden  können.  Die  Rechte  und
Verpflichtungen  der  einzelnen,  einem  Verbände  angehörigen  Mitglieder
aus  dem  kollektiven  Arbeitsvertrag  werden  durch  die  Auflösung  dieses
Verbandes  nicht  berührt.
IX.  Ein  kollektiver  Arbeitsvertrag  kann  während  der  Vertragsdauer ­
  aufgehoben  oder  abgeändert  werden:  1.  Durch  einfache  Aufhebung ­
  infolge  Zustimmung  beider  Vertragsparteien  oder  ihrer  Rechtsnachfolger. ­
  Dabei  bedarf  es  stets  der  Zustimmung  sämtlicher  beteiligter ­
  Verbände,  in  deren  Schoß  die  Mehrheit  der  Mitglieder
entscheidet.  Soweit  dagegen  die  einzelnen  Personen  die  Vertragsparteien ­
  bilden,  genügt  deren  einfache  Mehrheit.  Die  Aufhebung  ist
der  Registerbehörde  mitzuteilen  behufs  Löschung  des  kollektiven  Vertrags ­
  in  ihren  Registern,  und  ist  außerdem  im  Handelsamtsblatt  zu
publizieren,  was  beides  auch  bei  jeder  anderen  Auflösung  zu  geschehen ­
  hat.  2)  Durch  einen  neuen  kollektiven  Arbeitsvertrag  zwischen</div>
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