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        <title>Ein Arbeitstarifgesetz</title>
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            <surname>Sinzheimer</surname>
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Anlagen.

§  7.  Für  tarifwidrige  Handlungen  seiner  Mitglieder  haftet
der  Berufsverein  nur,  wenn  er  sie  veranlaßt  oder  auf  Aufforderung
des  Verletzten  nicht  verhindert  hat.
§  8.  Berufsvereine  können  von  ihren  Mitgliedern  fordern,  daß
sie  ihre  Tarifpflichten  erfüllen.
§  9.  Ausscheiden  aus  einem  Berufsverein  befreit  nicht  von
den  Tarifpflichten.
§  10.  Bei  Auflösung  eines  Berufsvereins  haftet  sein  Vermögen ­
  für  die  Dauer  des  Tarifvertrags,  mindestens  aber  noch  drei
Jahre.  Die  Auflösung  gilt  als  Kündigung  des  Tarifvertrags.
§  11.  Tarifverträge  und  andere  Vereinbarungen  mit  Gesamtheiten ­
  von  Arbeitgebern  und  Arbeitern  über  deren  allgemeine  Beziehungen ­
  zueinander  bedürfen  der  Schriftform,  wenn  sie  nicht  vor
dem  Einigungsamte,  insbesondere  durch  Unterwerfung  unter  einen
Schiedsspruch  zustande  gekommen  sind.
§  12.  Tarifabkommen  mit  nicht  organisierten  Gesamtheiten  bedürfen ­
  zu  ihrer  Giltigkeit  der  alljährlich  zu  wiederholenden  Genehmigung ­
  des  GG.  oder  KG.
Der  Vorsitzende  des  GG.  oder  KG.  kann  die  Ordnungsmäßigkeit ­
  der  Wahl  der  Vertreter')  durch  einen  von  ihm  beauftragten
Beamten  feststellen  lassen.  Dieser  ist  berechtigt,  an  den  Wahlversammlungen ­
  teilzunehmen.
§  13.  Die  Parteien  sind  berechtigt  und  auf  Erfordern  verpflichtet, ­
  den  Tarifvertrag  beim  GG.  oder  KG.  niederzulegen.  Sie
können  dazu  durch  Ordnungsstrafen  bis  5000  Mark  angehalten  werden.
§  14.  Tarifverträge  von  unbestimmter  Dauer  sind  zum  Ablauf
des  ersten,  solche  von  mehr  als  fünfjähriger  Dauer  zum  Ablauf  des
fünften  Jahres  kündbar.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.
Die  Kündigung  erfolgt  an  das  zuständige  Gericht  und  ist  durch
dieses  der  Gegenpartei  mitzuteilen.
Für  Mitglieder  eines  Verufsvereins  steht  nur  diesem  das  Kündigungsrecht ­
  zu.
ß  15.  Die  Organe  der  Tarifgemeinschnft  werden  unrer  Leitung
des  GG.  oder  KG.  gewählt  und,  wenn  eine  Wahl  nicht  zustande
kommt,  von  diesen  ernannt.
Z  16.  Die  Parteien  können  allgemein  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  aus  Dienstverträgen  an  Schiedsgerichte  übertragen.
8  17.  Die  Entscheidungen  der  Tarifschiedsgerichte  sind  rechtskräftig, ­
  wenn  nicht  binnen  einer  Notfrist  von  zwei  Wochen  die
gerichtliche  Klage  erhoben  wird.

')  d.  h.  Vertreter  der  Vertragsparteien.</div>
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