﻿I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 19

Schließlich ist zu erwägen, für welche Personenkreise
ein Arbeitstarifgesetz bestimmt sein soll.

Tatsächlich hat der Tarifvertrag die Tendenz, alle Arbeiter-
und Angestelltenschichten und alle Gewerbegruppen zu er-
greifen. Man werfe nur einen Blick auf das Bild, das
die amtliche Tarifstatistik bietet'). In fast allen Gewerbe-
gruppen, auch in der Landwirtschaft, ist der Tarifvertrag
mehr oder weniger eingedrungen. Er beschränkt sich nicht
auf das Handwerk. Denn es steht fest, daß der Tarifvertrag
in den letzten Jahren seiner Entwicklung auch weitgehend
die Großindustrie erfaßt hat^). Wohl sind es meistens Ar-
beiter, für die der Tarifvertrag in Frage kommt. Doch auch
Angestellte sind von ihm berührt (Handlungsgehilfen usw.)
und drängen nach ihm, wie z. B. die technischen Angestellten,
in deren Reihen der Tarifgedanke vor dem Kriege erörtert
wurde. Angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung muß sich
die tarifgesetzliche Regelung auf alle Gewerbegruppen, ein-
schließlich der Landwirtschaft, auf alle Betriebsarten, sowie
alle Arbeiter und Angestellte, das Gesinde nicht ausgenommen,
erstrecken. Der Tarifvertrag soll eine Form für
dasArbeitsverhältnis überhaupt sein. Es ist kein
innerer Grund dafür einzusehen, ein Arbeitstarifgesetz etwa
nur auf den Geltungsbereich des Titels VII der GO. zu
beschränken, wie dies von dem ersten Berichterstatter über
die Frage der gesetzlichen Regelung des Tarifvertrags auf
dem Deutschen Juristentag, vr. Junck, gefordert wurde3).
Nur in einer Beziehung wird der persönliche Geltungsbereich
einzuschränken sein. Sie betrifft die Beamten, sowie die
Staatsangestellten und Staatsarbeiter, d. h. die

schlichen Weiterentwicklung des Arbeitstarifgedankens in Österreich, in der
Schweiz und in Deutschland, GewKaufmG. XV S. 411 ff., bes. S. 415.

<) A. a. O. S. 18.

*) Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland a. a. O. S. 533.
b) 29. DJT. V S. 21, 22.

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