﻿II. Grundanschauungen.

21

1.

Der Tarifvertrag tritt als ein Mischgebilde auf, das
Beziehungen umschließt, die gewöhnlich getrennt voneinander
unter öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gesichts-
punkten behandelt werden. So unterliegt der Tarifvertrag
in seinem Abschluß privatrechtlichen Anschauungen. Denn
die Vertragsparteien einigen sich rechtlich frei darüber, ob
und wie sie ihn abschließen wollen. Dagegen nehmen die
von ihm beabsichtigten Wirkungen öffentlichrechtlichen Cha-
rakter an. Er strebt danach, nicht nur ein Rechtsverhältnis
zwischen den Parteien, sondern darüber hinaus für alle
Tarifbeteiligten eine besondere Rechtsordnung zu sein, die
durch die Kräfte selbst, die sie erschaffen, geschützt und er-
halten werden soll. Damit dringt der Tarifvertrag in das
Gebiet der Rechtsbildung und einer Art von Selbstverwal-
tung ein, das dem Privatrecht entzogen ist und dem öffent-
lichen Rechte angehört. Einer solchen Mischform kann nur
eine Verbindung von Gesichtspunkten Rechnung tragen, die
nach der Grundeinteilung der herrschenden Rechtslehre ge-
trennt sind.

Eine doppelte Erwägung erlaubt uns, den Tarifvertrag
einer solchen ungetrennten Einheit des Rechts zu unter-
stellen.

Die Schranke, die die herrschende Rechtslehre zwischen
öffentlichem Recht und Privatrecht aufführt, ist innerlich
nicht vorhanden x). Es besteht ein Zweckzusammenhang
zwischen beiden Rechtsgebieten, der durch diese Schranke
künstlich verdeckt ist. Er ist in dem Gedanken der sozial-
rechtlichen Bestimmung des gesamten Rechts gegeben.
Alle Rechtsverhältnisse, auch die Jndividualverhältniffe des

i)	Vgl. dazu Weyr, Zum Problem eines einheitlichen Rechtssystems,
ArchÖffR. XXIII S. 529, und Kelsen, Zur Lehre vom öffentlichen Rechts-
geschäft, a. a. O. XXXI S. 53, 190.