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Einführung.

Privatrechts, sind soziale Funktionsverhältnisse. Denn sie
bestimmen und ordnen das Leben der Gemeinschaft'). Die
Zeit, in der man schreiben konnte, „daß den Landesfllrsten
quoad jus privatum gleichgültig sei, ob die Justiz nach diesen
oder jenen Gesetzen administriert wird"* 2), ist vorüber. Der
soziale Gedanke ordnet alles Recht, auch das Privatrecht,
öffentlichen Interessen unter. In der Verschlingung des
sozialen Lebens gibt es kein Rechtsverhältnis, das nur den
einzelnen angeht, und die Rechtsinstitute des Privatrechts
sind ebenso Grundlagen des Gemeinschaftslebens, wie die
Einrichtungen der Verfassung und Verwaltung. Wenn uns
dies nur bei den öffentlichrechtlichen, nicht aber auch bei den
privatrechtlichen Beziehungen ohne weiteres einleuchtet, so
liegt der Grund dafür in der „Maske", die die privaten
Rechtsverhältnisse tragen. Indem nämlich das Privatrecht
dem einzelnen die Freiheit der Entschließung zuweist, glauben
wir, diese Freiheit sei aus den Bedürfnissen des Individuums
hergeleitet. In Wirklichkeit besteht diese Freiheit für die
einzelnen nur, weil sie im Plane der Gemeinschaft liegt, die
für ihre Zwecke diese Freiheit will und duldet^). Sobald
sich die Anschauung durchringt, daß diese Freiheit dem Plan
des Ganzen widerspricht, oder wenn der Plan sich gar selbst

*) Dieser Gedanke, wie er hier nicht weiter ausgesponnen werden
kann, ist am tiefsten von Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute,
bes. S. 73 ff., begründet (Marx-Studien I). Die Durchführung des sozialrecht-
lichen Gesichtspunktes bei der Betrachtung der Rechtsverhältnisse ist eine
Aufgabe zukünftiger Rechtswissenschaft. Einen von den Juristen kaum be-
achteten Versuch in dieser Richtung hat Adolf Wagner in seiner Grund-
legung der politischen Ökonomie, 3. Ausl., 2. Teil, Volkswirtschaft und
Recht, 1894, gemacht; s. dort bes. S. 12.

2)	Worte des Hofrats von Bourguignon (1775), zitiert nach Ott,
Rechtspflege und Verwaltung (Festschrift für Franz Klein zu seinem 60. Ge-
burtstage).

s) Dies hebt besonders Stammler, Wirtschaft und Recht, 1896, S. 239,
hervor: „Darum darf nie verkannt werden, daß auch in jeder liberalen Ord-
nung einer sozialen Wirtschaft nur eine bestimmte Art von Rege-
lung des gesellschaftlichen Zusammenwirkens gegeben ist".