﻿II. Grundanschauungen.

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ändert, sehen wir, daß die Gemeinschaft nicht zögert, korri-
gierend in die private Freiheit einzugreifen. Die Freiheit,
wie sie war, erfüllt ihre soziale Funktion nicht mehr. Also
wird die soziale Funktion auf andere Weise gesichert. Wir
sprechen dann von einer „Sozialisierung" des Privatrechts.
In Wirklichkeit äußert sich darin nur die von vornherein
bestehende sozialrechtliche Bestimmung des Privatrechts in
besonderer Weise, indem das Ganze ein Stück Freiheit, das
vorher im sozialen Interesse bestand, aus sozialen Gründen
ganz oder teilweise wieder zurücknimmt. Was daher über
die Wahl öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Formen
zur Regelung eines Lebensverhältnisses entscheidet, ist nicht
ein von vornherein feststehendes Einteilungsprinzip, sondern
die Zweckmäßigkeit. Dies hat auch die Gesetzgebung, wenn
es nötig war, stets anerkannt. Man sehe z. B. die Be-
gründung, mit der das gesetzliche Verbot der Arbeit an
Sonn- und Festtagen gerechtfertigt wurde. „Die zivilrecht-
liche Unwirksamkeit der Verträge" — so führen die Motive
zum Gesetz vom 1. Juni 1891 aus —, „wodurch sich Ar-
beiter zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verpflichten,
reicht bei der Abhängigkeit der meisten Arbeiter und bei der
Versuchung, die in dem gebotenen Mehrverdienste liegt, nicht
aus, um die tatsächliche Beschäftigung an Sonn- und Fest-
tagen zu verhindern. Diese Wirkung kann vielmehr nur
durch ein gesetzliches Verbot der Arbeit an Sonn- und Fest-
tagen erzielt werden" *). Die Frage des öffentlichrechtlichen

Schon Bekker hat auf diese soziale Bedeutung des Jndividualwillens hin-
gewiesen in einer Zeit, wo die individualrechtliche Anschauung noch in voller
Blüte stand. Seine Worte verdienen festgehalten zu werden- „. . . Auch
wo der einfachste Konsensus ausreicht, wird das Recht nicht durch den
Respekt vor dem Jndividualwillen, sondern vielmehr durch die Erwägung
bestimmt, welche Gestaltung unentbehrlicher und mit Notwendigkeit von
Staatswegen zu regelnder Geschäfte der Erhaltung des inneren Friedens
und der gedeihlichen Entwicklung des Zusammenlebens der Staatsbürger die
sörderlichste sei" (Zur Lehre vom Rechtssubjekt, I Herings Jahrb. XII S. 80).
i) RT. 1890/92 Anl. Bd. 1 S. 12.