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Einführung.

Eingriffs wird also hier ganz selbstverständlich als eine rein
praktische Frage behandelt. Am klarsten trat dies in der
Kriegsgesetzgebung zutage. Sie hob die Grenze zwischen
Privat-- und öffentlichem Recht auf. Wie mit Hellem Licht
plötzlich erleuchtet, sahen wir die Abhängigkeit aller Lebens-
beziehungen von dem Gemeinwillen.

Die andere Erwägung, die zur Behandlung des Rechts
als einer Einheit führt, ist die Gleichheit, die jetzt im
Rechtsschutz beider Rechtsgebiete besteht. Was
früher das öffentliche Recht bei der Regelung der Lebens-
beziehungen zurückdrängen mochte, war der Gedanke, das
öffentliche Recht sei selbstherrliche Gewalt, gegen die Garantiere
nicht gegeben feien. Heute steht dieser Anschauung die Idee
des Rechtsstaates entgegen'). Auch für öffentliches Recht
ist das Gesetz die Quelle seiner Geltung, und der einzelne
ist vor ihm durch unabhängige Gerichte geschützt. Damit
fällt jede Scheu weg, öffentliches Recht auch auf solchen Ge-
bieten zu verwenden, die an sich nicht ohne weiteres seinem
traditionellen Bereich angehören.

Wie die Elemente des privat- und öffentlichrechtlicherr
Denkens bei der Gestaltung des Tarifrechts zu mischen sind,
hängt von dem Bedürfnis und der Möglichkeit der Durch-
führung in seinen besonderen Beziehungen ab.

2.

Was den Tarifvertrag begründet und erhält, ist ein
sozialer Wille. Bei jedem Tarifvertrag ist mindestens
auf einer Seite, der Arbeiterseite, eine Organisation beteiligt
(S. 17,18). Ihr Wille ist für die Begründung, die Wirkungen
und die Auflösung des Tarifvertrags maßgebend. Damit
wird der Wille der einzelnen dem Willen der

') Vgl. gl ein er, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts,
3. Aust., S. 41 ff. Ausführlich ist der Gedanke bei Weyr a. a. O. be-
handelt.