﻿II. Grundanschauungen.

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Organisation untergeordnet. Diese Unterordnung
steht mit dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Prinzip
der rechtlichen Selbstbestimmung, wonach rechtsgeschäftliche
Rechtswirkungen nur für oder gegen diejenigen eintreten
können, die sie gewollt haben, in Widerspruch. Dies hat
namentlich Leidig klar erkannt, als er auf der Tagung des
Deutschen Juristentags in Karlsruhe im Jahre 1908 die
Gegnerschaft eines Teils der Industrie gegen das Institut
der Tarifverträge vor allem auf grundsätzliche Erwägungen
zurückführte. „Im Anfang des vorigen Jahrhunderts"
— so meinte er — „haben wir in Deutschland das Indivi-
duum aus den Fesseln der Zünfte, der Hörigkeit und all
den Beschränkungen mittelalterlicher Gebundenheit befreit...
Jetzt soll nun durch die Kollektivverträge jedenfalls die recht-
liche Freiheit des Jndividums in Vergebung seiner Arbeits-
kräfte beschränkt werden ... Ich meine, daß wir . . . uns
doch zunächst über dies neue Prinzip, — auch ein neues
Rechtsprinzip ist es, das hier aufgenommen werden soll —,
klar und einig werden müßten" ft. Diese Klarheit ist aller-
dings nötig. Jedenfalls muß entweder der Tarifvertrag
seine Eigenart oder das Tarifrecht das Prinzip der indivi-
duellen Selbstbestimmung aufgeben. Denn ohne den Vor-
rang des Gruppenwillens, der sich selbst gegen den Wider-
spruch der einzelnen durchsetzen und erhalten kann, ist ein
Tarifvertrag nicht möglich. Das künftige Tarifrecht muß
mit vollem Bewußtsein diesen Vorrang des sozialen Willens
vor dem Einzelwillen anerkennen, auch wenn es damit ein
Grunddogma des geltenden Rechts aufgibt. In Wirklichkeit
bedeutet dies keine Abwendung von den Zweckgedanken, deren
Erfüllung jenes Prinzip anstrebt, sondern nur eine Ände-
rung der Formen zu ihrer Erhaltung.

Wir irren, wenn wir glauben, daß bestimmte Zweck-
formen immer den Zweckinhalt haben müssen, der ihnen

1) DJT. 1908, V S. 91.