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Einführung.

ihrem Sinne nach zukommen soll'). Das Prinzip der recht-
lichen Selbstbestimmung des einzelnen soll seinem Sinne
nach der Freiheit und den Interessen des einzelnen
dienen. Es drang in das Recht ein, weil man glaubte, unter
seiner Herrschaft würden diese Lebensgüter am besten ge-
wahrt. Ob dies aber wirklich der Fall ist, hängt von der
sozialen Umwelt ab, in der es wirkt. Deren Kräfte können
den logisch berechneten Lauf des Grundgedankens abirren
lassen, sodaß er sein Ziel verfehlt").

Wir haben nämlich nicht nur eine rechtliche Zwangs-
ordnung, die auf der geistigen Macht des Rechts beruht, wir
haben auch eine soziale Zwangsordnung, die sich durch die
Macht der wirtschaftlichen Tatsachen bestimmt. Beide Sphären
stehen in Verbindung. Die Entwicklung der rechtlichen
kann die Macht der sozialen Zwangsordnung ändern und
umgekehrt. Die juristische Betrachtung beschäftigt sich aus-
schließlich mit der rechtlichen Zwangsordnung. Sie sieht den
Menschen abstrakt, losgelöst von seiner sozialen Umgebung.
Sie sieht ihn so, wie ihn ihre Normen gedanklich zur Er-
reichung ihrer Zwecke voraussetzen. Den wirklichen Menschen
umfaßt sie nicht"). Auf Grund dieser formalen Anschauung

6 Vgl. den Brief Jherings vom 18. April 1865 an Windscheid
(DJZ. XVIII S. 907): „Der Schein der absoluten Wahrheit der juristi-
schen Begriffe muß vernichtet, sie selbst als das aufgedeckt werden, was sie
sind: als bloße Formen eines gegebenen Inhalts, der unter anderen Um-
ständen auch anders sein könnte."

2)	Dies zeigt neuerdings Kestner in interessanter Weise am Beispiel
der Konkurrenzfreiheit. Vgl. dessen Buch, Der Organisationszwang, 1912,
S. 294 ff., und dessen Aufsatz in der Ztschr. Recht und Wirtschaft II S. 284.

3)	Hier zeigt sich der große Nachteil des Mangels einer sozialwissen-
schaftlichen Orientierung der Rechtswissenschaft. Sie geht immer noch von
dem abstrakten Cinzelmenschen aus, nicht von dem tatsächlich vergesell-
schafteten Menschen. Nach dieser Richtung sind die Anschauungen von
Karl Marx von Bedeutung, die, soweit sie hier einschlagen, bei Max
Adler, Kausalität und Teleologie im Streite um die Wissenschaft (Marx-
Studien I S. 372 ff.) zusammengefaßt sind. Die tiefste Anregung zu all diesen
Gedanken empfängt die Rechtswissenschaft durch die Studie von Josef