﻿II. Grundanschauungen.

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kann der Glaube entstehen, daß wenn das Recht innerhalb
der rechtlichen Zwangsordnung den einzelnen sich selbst be-
stimmen lasse, er srei sei. Sie vergißt, daß neben der recht-
lichen Zwangsordnung die Tatsachen der sozialen Zwangs-
ordnung bestehen bleiben, die ihn sesthalten. Diese soziale
Zwangsordnung kann um so drückender sein, je mehr recht-
liche Schranken fallen. Denn oft ist der Sinn rechtlicher
Beschränkung nur der Schutz vor sozialer Gewalt. Fällt sie,
dann ist nicht der Einzelwille, sondern die Macht der sozialen
Gewalten entbunden. Durch dieses Doppelspiel rechtlicher
und sozialer Bestimmungsgrllnde kann das Recht binden,
wenn es befreit, und befreien, wenn es bindet. Das
erste haben wir gesehen in den Zeiten, in denen der Ge-
danke der rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen in
höchster Blüte stand. In diesen Zeiten war die Unfreiheit
am größten, weil die Tatsachen der sozialen Zwangsordnung
ungehemmt wirken konnten. Andererseits steht die befreiende
Wirkung rechtlicher Beschränkungsformen fest. Man denke
an das Wesen des Arbeiterschutzes. Durch ihn wird der
Arbeiter verhindert, rechtlich frei über sich zu verfügen. Und
doch wird er dadurch sozial freier, weil das Gesetz die herr-
schaftlichen Zumutungen beschränkt, denen er bei rechtlicher
Ungebundenheit ausgesetzt ist. In derselben Richtung liegen
die Kommendationen „Freier" im frühen Mittelalter. Um
den ungeregelten Gewalten des „freien" Lebens zu ent-
gehen, gaben sich die einzelnen herrschaftlichen Schutzgewalten
hin, trotz der rechtlichen Beschränkung, in die sie hiermit ver-
ftelen. Denn diese Herrschaften befreiten sie von der Willkür
der Gewalten, denen sie sonst unterlagen ft. Ob das Recht

Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute (a. a. £>.). Sie ist eine
der produktivsten Arbeiten der modernen Rechtswissenschaft, deren Aus-
schöpfung noch nicht einmal begonnen hat. S. auch Schäffle, Über den
Begriff der Person nach Gesichtspunkten der Gesellschaftslehre, ZStaatsW.
XXXI S. 186.

i)	Heusler, Deutsches Privatrecht I S. 118: „In solchen Zeiten der