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Einführung.

bindet oder befreit, hängt also nicht von dem logischen Sinn
der rechtlichen Maßregel, sondern von ihrer Gesamtwirkung
ab, und nicht die Formel, sondern die Schätzung entscheidet,
ob unter einer gegebenen rechtlichen und sozialen Gesamt-
situatiou die Freiheit durch rechtliches Bestimmtwerden ge-
winnt oder verliert. Wenn also das Recht die Überordnung
eines bestimmten sozialen Willens über den Willen des
einzelnen anerkennt, so ist dies noch kein Zeichen der Un-
freiheit.

Ähnliches gilt von der Annahme, der einzelne könne,
wenn er rechtlich frei sei, am besten seine Interessen
wahren. Die Tatsachen der Gegenwart widersprechen dieser
Annahme. Denn wenn wir auf allen Gebieten des modernen
sozialen Lebens in wachsendem Maße die Tendenz zur Koa-
lierung betrachten, die die Wahrnehmung der Interessen der
einzelnen mehr oder weniger den Organen der Koalition
überträgt, so beweist dies, daß die rechtliche Selbstbestimmung
des einzelnen keineswegs immer die Voraussetzung für die
beste Wahrnehmung seiner Interessen sein kann. Denn was
zu diesen Koalitionen treibt, sind die Interessen der einzelnen.
Die Menschen fühlen sich angesichts der gewaltigen Um-
wälzungen in unserer Zeit zu schwach, um allein zu stehen,
und sehen ein, daß ihnen in der Verbindung mit ihres-
gleichen eine Kraft zuwächst, die sie als einzelne für sich
nicht Habens. So schildert z. B. Kestner die Motive, die
zur Kartellbildung treiben. Es waren geschäftliche, privat-
wirtschaftliche Erwägungen, das Bestreben zur Verbesserung
der Rentabilität. „Die Unternehmer sahen, daß nicht auf
dem Wege der unbedingten Konkurrenzfreiheit die größten

Roheit, wie der merovingischen, war die Commendation in königliche Munt,
trotz aller Abhängigkeit, die daraus floß, doch immer noch ein Vorteil,
eine Gunst. Aber wer diesen Vorteil nicht suchte, für den wurde nicht ge-
sorgt, der blieb Herrschaftslos und consequenterweise allerdings auch schutzlos,
weil dann niemand ihn zu vertreten hatte."

') Franz Klein, Das Organisationswesen der Gegenwart, 1913.