﻿II. Grundanschauungen.

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Gewinne zu erzielen waren, sondern durch Verband und
Organisation" l). Und was für die Kartelle gilt, trifft auch
für andere Organisationen zu, die wirtschaftliche Zwecke ver-
folgen. Der Verband wird ein Werkzeug der individuellen
Jnteressenverfolgung. Das Recht müßte darauf verzichten,
sich überhaupt an der Gestaltung neuer Lebensformen zu
beteiligen, wenn es das Prinzip der rechtlichen Selbst-
bestimmung des einzelnen als unantastbares Dogma an-
sehen wollte. Denn die in dem gesamten sozialen und wirt-
schaftlichen Leben der Gegenwart wirksame Tendenz zur Jn-
teressenwahrnehmung ist dieser Grundanschauung entgegen-
gesetzt.

Übertragen wir diese Betrachtungsweise auf den Tarif-
vertrag, so können wir sehen, daß eine rechtliche Vor-
herrschaft des sozialen Willens über die einzelnen ihrer
Freiheit und ihren Interessen nicht widerspricht. Es trifft
dies für Unternehmer und Arbeiter zu, wenn die Or-
ganisationen für sie tätig sind. Der Unternehmer findet
in dem Tarif, den seine Organisation begründet und erhält,
die Sicherung vor den wirtschaftlichen Angriffen des Streiks
und des Boykotts, sowie die Gewähr dafür, daß ihm andere
tarifgebundene Unternehmer durch ungeregelte Arbeits-
bedingungen den Konkurrenzkampf nicht erschweren. Der
Arbeiter entzieht sich durch die Tarifregeln dem wirtschaft-
lichen Diktat des Unternehmers bei der Festsetzung der
Lohn- und Arbeitsbedingungen und schützt sich gegen Aus-
sperrung und Maßregelung. In beiden Fällen findet
eine Befreiung von sozialen Gewalten und eine Sicherung
wirtschaftlicher Einzelinteressen statt. Dazu kommt,
daß die Bedeutung des einzelnen durch die Unterwerfung
unter den sozialen Willen keineswegs erlischt. Allerdings den
„Hochgenuß", in freier Willkür „Willensakte vorzunehmen",

9 In dem Seite 26 Anm. 2 zitierten Aufsatz, S. 286.