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Einführung.

verliert er1). Er wird in ein Ganzes eingegliedert. Doch
verliert er die Freiheit nicht. Sie wandelt sich nur. Er
wirkt als Glied bei der Bildung des Gesamtwillens mit.
Dieses Mitleben in der Gemeinschaft ist der Ersatz für die
Einbuße an Willkür, die ihm die Tarifregel zumutet; sie
steigert seine persönliche Würde, indem er in solidarischem Be-
wußtsein mit den andern an dem Geschick des Ganzen tätigen
Anteil nimmt. Auf der Seite der Arbeiter kommt dieses
Bewußtsein, durch die Abhängigkeit vom sozialen Willen der
Organisation gehoben und geschützt zu werden, in dem Ge-
danken zum Ausdruck, daß sie erst durch sie die „Gleich-
berechtigung" erfahren.

3.

Der Tarifvertrag ist ein Massenvertrag. Denn
Menschenmassen sind es, die er in weitem Bogen umspannt.
Den 12 369 Tarifverträgena) im Jahre 1913 waren in
193 760 Betrieben 1845454 Personen unterworfen. Dem
entspricht die Massenhaftigkeit einzelner Tarifverträge. So
unterliegen z. B. der einen Tarifgemeinschaft der Deutschen
Buchdrucker in 8725 Betrieben 67 935 und dem Vertrags-
muster, welches fast allgemein den im Reiche abgeschlossenen
Tarifverträgen im Baugewerbe zur Unterlage dient, 408462
Personen. Und wie schwillt diese Menschenflut von Jahr zu
Jahr an! Seit 1907 ist die tariflich gebundene Personenzahl
um ungefähr 1 Million gestiegen. In solchen Massen ver-
laufen sich die persönlichen Beziehungen ins Unsichtbare.
Fast ein Viertel der Tarifverträge strebt über einen persön-
lichen Geltungsbereich hinaus zu territorialer Geltung für
einen Ort, einen Bezirk, für das Reich. Nach den amtlichen

1)	Jhering, Geist des römischen Rechts, 3. Teil, 1. Abteilung,
S. 336, wo prächtige Worte gegen den „Willensformalismus" der freien
rechtlichen Selbstbestimmung des einzelnen zu finden sind.

2)	Vgl. Seite 18 Anm. 1.