﻿II. Grundanschauungen.

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Feststellungen gehörten im Jahre 1913 nur 72,2°/« aller-
tariflich gebundenen Arbeiter den berichtenden Verbänden an.
Dabei sind die Vertragsorganisationen, namentlich auf
Arbeiterseite, keine festen Körper. Die Geltung eines Tarif-
vertrags hindert nicht ein beständiges Ein- und Ausströmen
von Menschen. Der Holzarbeiterverband z. B., einer der
größten Tarisverbände, verzeichnet allein in einem Jahre
(1912) eine Fluktuation von 19°/°*). Und diese Bewegung
des Massenverkehrs geht bis in die kleinsten Bezirke der
Organisationen hinein.

Die Massenhaftigkeit des Tarifvertrags muß das ge-
wöhnliche juristische Vorstellungsleben überwältigen, wenn
es nicht bereit ist, neue Denkformen aufzunehmen. Das vor-
herrschende Denken in der Jurisprudenz stellt sich das Recht
nur in Verbindung mit einzelnen vor. Von ihnen geht
alles rechtliche Handeln und alle rechtliche Wirkung aus.
Das Wesen der Masse aber besteht gerade darin, daß der
einzelne in ihr verschwindet, daß sie eine eigene Einheit
bildet, die nicht die Summe der einzelnen ist* 2). Die Auf-
gabe einer gesetzlichen Erfassung des Tarifvertrags ist des-
wegen unlösbar, wenn die Lösung mit den herkömmlichen
Mitteln des Individualrechts versucht werden sollte. Auf
einen solchen Versuch würden die Worte passen, die Franz
Klein ausgesprochen hat, als er in seinen Ausführungen
über die Kartellsrage auf dem Deutschen Juristentag in
Innsbruck das Versagen des juristischen Denkens gegenüber
der „Energiesteigerung des Lebens" tief beklagte: „Im Wirt-
schaftskampfe rauchloses Pulver und Schnellfeuergeschütze,
im Rechtskampse Steinschloßflinte oder höchstens Vorderlader,
das ist heute vielfach das richtige Bild des Abstandes"2).

tz Jahrb. des Deutschen Holzarbeiter-Verbandes für das Jahr 1912,
Berlin, Verlagsanstalt des Deutschen Holzarbeiter-Verbandes, 1913, S. 95.

2)	Franz Klein, Das Organisationswesen der Gegenwart, S. 205.

3)	DJT. XXVII, 4. Bd., S. 546.