﻿32

Einführung.

Der Vergleich mit der Technik liegt tatsächlich nahe^ Wie
es z. B. für die Baugebilde der Gegenwart, die dem Ver-
kehr, der Industrie und dem Handel dienen sollen, gilt,
eigene Ausdrucksformen aus neuen technischen und räum-
lichen Voraussetzungen aufzubauen und das moderne Pro-
blem der Verkehrsbewegung als neuen für den räumlichen
Organismus formbestimmenden Faktor zu behandeln?),
so erwacht für das Recht, — das im Wesen geistige Archi-
tektur ist —, die Aufgabe, eine aus neuen sachlichen Be-
dingungen erwachsene, nicht aus alten Prinzipien ge-
schöpfte eigene Form, die Massenform, zu finden. Im
Tarifvertrag will die Masse rechtlich selbständig
auftreten und sich selbst regulieren. Dies sind die
neuen sachlichen Bedingungen, denen das Recht Ausdruck
geben muß. „II doit donc s’adapter aux manifestations de
cette vie sociale collective, et s’inspirer, non de ce qui
aurait pu etre d’apres ses principes, mais de ce qui est
dans les faits . .“ schreibt Valere Claes mit Recht in
seinem trefflichen Buche ch. *

Darum sind zunächst unter Ausschaltung individual-
rechtlicher Vorstellungen Formen zu finden, in denen kol-
lektive Interessen zum Ausdruck kommen und sich ein-
heitlich durchsetzen können. Soweit die Masse organisiert ist,
finden sich bereits im Koalitionsrecht Ansätze zu solchen
Formen vor. Sie sind als Kollektivformen für die Zwecke
der Tarifverträge zu gebrauchen, wenn die Gesetzgebung sie
ohne Mißtrauen in der Weise ausbildet, daß sie im Dienste
des Tarifvertrags tätig sein können. Soweit die Masse nicht
organisiert ist, muß das Recht die Kollektivformen, die eine
Vielheit von Personen einheitlich zur Geltung bringen
können, erst ins Leben rufen. Dies gilt für den nicht-

2) Jahrb. des Deutschen Werkbundes, 1914, S. 30.
s) Le Contrat Collectif de Travail. Sa vie juridique en Alle-
magne, Brüssel, 1910, S. 72.