﻿II. Grundanschauungen.

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organisierten Teil der Arbeiterschaft, der an Tarifverträgen
teilnimmt. Daß sein Prozentsatz verhältnismäßig hoch ist,
ist schon früher ausgeführt (S. 31). Diese Menschenmassen
sind von keinem einheitlichen organisatorischen Willen er-
faßt und können doch nur an einem Tarifvertrag rechtlich
teilnehmen, wenn sie sich einheitlich zur Geltung bringen.
Daraus entsteht die besondere Schwierigkeit in der Gestaltung
des Tarifrechts. Es muß auf die Organisationen und die
Nichtorganisierten Rücksicht nehmen. Logisch wäre dieser
Zwiespalt einfach zu lösen. Man müßte nur einen gesetz-
lichen Organisationszwang einführen. Dann könnte sich
das Tarifrecht, wenigstens auf Arbeiterseite, nur auf Orga-
nisationen aufbauen und es wäre jener komplizierten Doppel-
regelung enthoben. Doch das logisch einfache ist nicht immer
das rechtlich brauchbare. Gerade das Tarifrecht, das es mit
den nervösesten Teilen des Soziallebens zu tun hat, muß sich
hüten, ihnen innerlich ungewolltes zuzumuten. Es muß sich
den sozialen Voraussetzungen anschmiegen, auch wenn da-
durch die Regelung an Geschlossenheit und Einfachheit einbüßt.
Deswegen ist ein gesetzlicher Organisationszwang nicht zu emp-
fehlen. Man kann ihn sich in doppelter Weise denken: als
Organisationspflicht und als Zwangsorganisation. Im ersten
Fall würde das Gesetz anordnen, daß alle Beteiligten orga-
nisiert sein müssen, es ihnen aber überlassen, welchen Orga-
nisationen sie sich anschließen wollen. Im anderen Falle würde
das Gesetz eine Zwangsorganisation unabhängig von den be-
stehenden Organisationen errichten, der alle Beteiligten kraft
Gesetzes anzugehören haben. Beides ist unannehmbar. Eine
Zwangsorganisation, die für Tarifzwecke neben die be-
stehenden freiwilligen Organisationen tritt, würde die bis-
herigen sozialen Kräfte der freien Organisationen ausschalten
und ihr Leben aufsaugen. Dieser Gedanke scheidet daher
von vornherein aus, wenn mit einer Tarifgesetzgebung nur
sachliche Zwecke, nicht politische Nebenabsichten verfolgt werden
sollen. Aus ähnlichen Gründen ist die gesetzliche Organi-

Sinzheim er, Ein Arbeitslarifgesetz.	3