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Einführung.

sationspslicht zu verwerfen. Sie würde eine weitgehende
öffentlichrechtliche Kontrolle der Organifationen herbeiführen.
Wenn der Staat die einzelnen zwingt, sich zu organisieren,
wird er nicht darauf verzichten, die Organisationspflichten
festzustellen und zu überwachen. Eitle Bureaukratisierung
des Organifationswefens wäre die Folge. Schließlich haben
die Organisationen nicht nur Tarifaufgaben, sie haben auch
sonstige wichtige soziale Aufgaben, und deren Erfüllung
könnte erschwert werden, wenn die Organisationen ohne
Einfluß auf die Art ihrer Zusammensetzung wären. Die
Organisationspolitik würde verflachen, die soziale Energie
der Organisationen gebrochen und der Geist der Solidarität,
der die freien Organisationen für die Menschen innerlich so
wertvoll macht, gefährdet. Eine Tarifgesetzgebung muß des-
wegen mit dem sozial gegebenen Unterschied von organisierten
und Nichtorganisierten Massen rechnen.

Es wird sodann die Kunst des Staates sein, statt Normen
im einzelnen auszustellen, die in der Masse vorhandene
Kraft zur Selbstorganisation für die Regulierung
der Tarifbeziehungen nutzbar zu machen. Bevormundung
durch schematisierende Gesetzesbureaukratie kann der im Tarif-
vertrag lebende Massenwille nicht ertragen. Seine Formen
sind zu reich, seine Kräfte zu eigenwillig, sein eigener Be-
tätigungsdrang zu stark. Auch ist seine Entwicklung im
Tarifvertrag zu wenig abgeschlossen, als daß ohne Tötung
wertvoller Lebenskraft eine „Zensur" über sie gesetzlich mög-
lich wäre. Wir erinnern uns hierbei an Worte, die Gierke Z
für ein ähnliches Gebiet schon früh ausgesprochen hat. Er
gibt unter allen Systemen zur Regelung des Genossenschafts-
wesens demjenigen den Vorzug, „welches die bestehenden
Genossenschaften am meisten schont, aus die künftige Ge-
noffenschaftsorganisation aber am wenigsten einwirkt. Staat-
liches Organisieren und Regulieren wird da, wo Bedürfnis

) Genossenschaftsrecht I S. 962.