﻿II. Grundanschauungen.

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und Bedingungen eines genossenschaftlichen Lebens fehlen,
ein solches nicht erwecken; es wird aber da, wo genossen-
schaftlicher Geist vorhanden ist, dessen volle Entfaltung eher
verkümmern als fördern, wenn es ihm, sei es auch ohne
direkten Zwang, eng begrenzte und unselbständige Lebens-
formen anzuweisen sucht." Diese Worte treffen auch auf den
Tarifvertrag zu. Der Geist der Selbstorganisation hat den
Tarifvertrag geschaffen. Das Recht muß diesen Geist erhalten.
Er fordert zunächst die Subsidiarität des Tarifrechts.
Danach geben sich die Tarifparteien selbst die Ordnung, die
sie wollen, und das Recht unterbindet nicht die Mannigfaltig-
keit des Tariflebens. Diese Freiheit findet dort ihre Schranke,
wo das Recht durch bestimmte Formen dafür sorgen muß,
daß der Tarifvertrag überhaupt rechtlich zur Geltung kommen
und sich abwickeln, also ein bestimmtes Rechtsinstitut sein
kann. Er fordert weiter ein freies Tarifrecht^-Diese
Freiheit bedeutet, daß die gesetzlichen Definitionen, wenn es
möglich und zweckdienlich ist, offen sein sollen, damit die
Vielheit der Lebenserscheinungen durch einen geschlossenen
Wortlaut des Gesetzes nicht gebunden ist, die Rechtsprechung
und Verwaltung aber, die sich mit dem Tarifvertrag beschäf-
tigen, ein möglichst weites, freies Ermessen haben, sodaß in
allen Einzelfällen ohne bureaukratische Hemmung das Zweck-
volle geschehen kann. Ein solches Recht ist unbedenklich, wenn
die Tarifbeteiligten an der Rechtsprechung und Verwaltung
selbst mitwirken und durch besondere Tarifbehörden ein
inniger Zusammenhang zwischen ihnen und den Interessen
des Tarifvertrags besteht. Der Geist der Selbstorganisation
fordert schließlich, daß das Tarifrecht von der Tätigkeit der
Organisationen getragen ist, damit es lebendige Kraft
und Wirkung hat. Es gibt eine Stufe in der Entwicklung
des Rechts, auf der der Staat Zwischenkörper braucht, damit
es nach allen Seiten wirksam sein kann. Wie wäre es mög-
lich, in dem Massengetriebe, das den Tarifvertrag erfüllt,
jede Einzelheit im voraus zu regeln und den Tausenden

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