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Erster Abschnitt.

Die Autonomie des Tarifvertrags.

I.	Der Grundgedanke.

Die Herstellung einer Gemeinschaft des Arbeitsrechts
und des Arbeitsfriedens ist die Grundabsicht eines jeden
Tarifvertrags. Innerhalb des Tarifbereichs sollen allgemeine
Vorschriften für den Arbeitsverkehr bestehen und in ihrem
Bestände dadurch gesichert fein, daß sich die Beteiligten für
die Geltungsdauer des Vertrags gegenseitig geloben, die
wirtschaftliche Fehde einzustellen. Das geltende Recht kann
diesem Tarifwillen nur unvollkommen Ausdruck geben. Denn
es läßt, wenn wir von dem Vertrag zugunsten Dritter,
dessen allgemeine Verwendung für den Tarifvertrag nicht in
Frage kommen kann*), absehen, in seinem Vertragsbegriffe
nur Willensbeziehungen individueller Art, nämlich Rechts-
wirkungen unter den Vertragsparteien, zu. Der Tarifvertrag
will aber für einen allgemeinen Lebenskreis gelten, dem nicht
nur die Vertragsparteien angehören, er strebt nach Wirkungen
sozialer Art, die unabhängig sind von der Zustimmung der
einzelnen. Der Tarifvertrag will nicht nur ein
Rechtsverhältnis, er will auch eine Rechtsquelle
s e i n* 2). Diesem Drang des Tarifwillens kann nur ein Recht

9 Vertrag II S. 138 ff.

2) Diesen Gedanken bringt in klassischer Form 8 5 des Vertrags, betr.
die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker, zum Ausdruck: „Der
Deutsche Buchdruckertarif hat den Charakter eines auf frei-
williger Vereinbarung beruhenden Lohngesetzes, zu dessen
Jnnehaltung die beiden Vereine sich durch ihre Hauptvorstände hiermit
unterschriftlich verpflichten".