﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	41

lichen Genossenschaften organisiert, iic Hofgemeinden, In-
nungen und dienstrechtlichen Genossenschaften, die sich immer
mehr zu selbständigen Einheiten entwickeln'). Sie verlangen
Achtung und Schutz ihrer Selbstverwaltung und streben nach
einer allgemeinen Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen
sich und ihrem Herrn. Um ihre Ansprüche durchzusetzen,
scheuen sie vor keinem Kampfe zurück und oft findet ein
förmliches Aufsagen des Gehorsams statt, wenn z. B. die
organisierten Ministerialen zur Teilnahme am Hofregiment,
die sie beanspruchen, nicht herangezogen werden"). Das Er-
gebnis ist allenthalben, daß die Rechtsbeziehungen aller dieser
abhängigen Leute, soweit sich nicht ein festes Herkommen
heranbildet, durch Vertrag zwischen ihren Genossenschaften
und dem Herrn geregelt werden. Das Recht, das diese hof-
rechtlichen Verträge hervorbringen, gilt als objektives Recht.
Wir sehen, wie die Abgaben und Dienste der hörigen Bauern
der vertragsmäßigen Ordnung unterworfen werden. Schon
seit dem 8. Jahrhundert wurden in ihrer Gegenwart und
mit ihrer Zustimmung Verzeichnisse angelegt, in denen ihre
Verbindlichkeiten niedergeschrieben und von ihnen anerkannt
zu werden pflegten. Sie wurden von Zeit zu Zeit er-
neuert, und die späteren Bücherverzeichnisse, Ossorixckiovss,
Registra usw. sind aus ihnen hervorgegangen. Ähnliches
treffen wir im Verkehr des Herrn mit den hofiechtlichen
Innungen, in denen namentlich die Dienstpflichten ihrer
Mitglieder vertragsmäßig fixiert wurden. Die Ministerialien
waren meist im Gefolge des Herrn vereint. Dieses stellte
mit dem Herrn die Vorschriften auf, die für beide Teile
recht sein und das Verfahren regeln sollten H. So sehen wir,
daß die gesamte Grundlage des Hofrechts nicht nur im Her-
tz Vgl. zu dem folgenden namentlich Gierte, Das deutsche Genossen-
schaftsrecht I S. 158, 162 ff., 166, 176, 180 ff., 186.

tz Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 3. Ausgabe,
zweiter Teil, 1821, § 259.

tz Fürth a. a. O. S. 160—166.
tz Fürth a. a. O. S. 46.