﻿42 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

kommen, sondern auch in vertragsmäßigen Bestimmungen
bestand. Gierte faßt diese Entwicklung in der Besprechung
des Verhältnisses der Hofgemeinde zu ihrem Herrn, wie
folgt, zusammen'): „Im Zusammenhange mit der Fort-
bildung der Gerichte wurde auch das Recht des Hofes, statt
eines bloß im Willen des Herrn beruhenden, zu einem ge-
nossenschaftlichen Recht und konnte daher nicht mehr ein-
seitig vom Herrn geordnet und geändert werden. Mehr
und mehr traten daher als Rechtsquellen neben die still-
schweigende oder ausdrückliche Anordnung oder Verleihung
des Herrn das genossenschaftliche Herkommen und die ge-
nossenschaftliche Weisung und Küre des Rechts, wobei anderer-
seits die Zustimmung des Herrn erforderlich, seine Mit-
wirkung nicht ausgeschlossen war, so daß die Satzungen oft
als Übereinkommen, Vergleiche oder Verträge zwischen dem
Herrn und der Gemeinde erschienen."

Im Sühnevertrag finden wir die rechtliche Er-
scheinung des Friedensgedankens in wesentlichen Zügen vor-
gezeichnet. Wir finden ihn zunächst mit den einzelnen Ver-
trägen des älteren deutschen Rechts als Mittel ihrer Festi-
gung verbunden. In Zeiten, in denen die Selbsthilfe
allerorts lebendig war, erschien es notwendig, sich mit der
Vereinbarung des Vertragsinhalts das Halten des Vertrags
besonders versprechen zu lassen^). Wer das Friedens- und
Treugelöbnis, nichts gegen den Bestand des Vertrages zu
unternehmen, brach, verfiel einer Strafe. Im Sühnevertrag
des mittelalterlichen Rechts hat dann dieser Friedensgedanke
seinen selbständigen Ausdruck gefunden. Es sah das Fehde-
wesen in hoher Blüte und in einer Ausdehnung vor sich,

') Genossenschaftsrecht II S. 169.

2)	Vgl. Puntschart, Schuldvertrag und Treugelöbnis, bes. S. 93,
95. Dazu Loening, Der Vertragsbruch, S. 130: „. . . der deutsch-
rechtliche Vertrag, dessen verpflichtende Kraft auf dem gegebenen Worte des
sich selbst bindenden Schuldners beruht, obligiert nicht nur zur Ausführung
der direkt übernommenen Leistung, sondern auch zur Anerkennung des selbst-
geschaffenen Rechtszustandes nach allen Hinsichten . . .*