﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	47

bei den Regulierungsrezessen zwischen Gutsherrschaft und
Gemeinde vor. Bezüglich solcher Vorgänge führt das Ober-
verwaltungsgericht ft aus, daß sie nicht nur privatrechtliche
Abmachungeu enthalten, die Ordnung individueller Rechts-
verhältnisse, sondern auch eine (unter staatlicher Genehmi-
gung) erfolgende autonome Feststellung objektiver Rechts-
normen für den fraglichen Interessentenkreis. Ani reinsten
und klarsten tritt das Wesen des rechtsschöpserischen Vertrags
im Völkerrecht zutage.

Das Wesen der völkerrechtlichen Verträge hat schon
v. Holtzendorsf mit scharfen Zügen gezeichnet ft. Er hat
darauf hingewiesen, daß diese Verträge unter einem zwei-
fachen Gesichtspunkt zu würdigen sind. „Sie erscheinen einmal
als internationales Rechtsgeschäft mit einseitiger oder
wechselseitiger Verpflichtung und setzen dann zu ihrer Be-
urteilung im einzelnen Fall und ihrer Geltendmachung die
Entwicklung der auf die Staatensubjekte, ihre Handlungs-
fähigkeit und Willensbetätigung bezüglichen Lehren voraus..
Sodann haben aber auch die Staatsverträge außerdem noch
die Eigenschaft, Quelle des internationalen Rechts
zu sein ... Das Eigentümliche solcher unter den Quellen des
Staatsrechts und Völkerrechts zu würdigeuden Vertragsschlüsse
liegt darin, daß die Kontrahenten dabei nicht nur wie kontra-
hierende Privatpersonen frei für sich selbst disponieren,
sondern auch gleichzeitig Gesetze geben und für ihre souve-
ränen Willensäußerungen die Form des Vertrags wühlen
können. Vertragsschlüsse des öffentlichen Rechts können so-
mit, abgesehen von der Selbstbeschränkung der Kontrahenten
durch Übernahme bestimmter Verpflichtungen, auch andere
Personen (Untertanen und Behörden) dauernd zu bestimmten
Handlungen oder Unterlassungen verpflichten ft". Streit be-

ll OVG. Vd. 14 S. 242 ff., bes. S. 246.
ll Handbuch des Völkerrechts I S. 97.

ll Vgl. auch Nipp old, Der völkerrechtliche Vertrag, seine Stellung
im Rechtssystem und seine Bedeutung für das internationale Recht, 1894: