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48 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

steht nur darüber, ob die durch den völkerrechtlichen Vertrag
hervorgebrachte Rechtsordnung nur für und gegen die kontra-
hierenden Staaten oder auch unmittelbar für und gegen dereri
Untertanen gelten. Im ersten Falle bedürfte die Wirksani-
keit des völkerrechtlichen Vertrages des ausführenden Landes-
gesetzesZ. Im anderen Falle würde ohne weiteres durch
den Vertrag ein „völkerrechtliches Jndigenat" entstehen, ein
Unterworfenfein unter überstaatliche Normen (v. Liszt). Diese
Frage ist für uns deswegen interessant, weil sich in ihr die
Streitfrage widerspiegelt, die auf dem Grunde des geltenden
Rechts für den Tarifvertrag besteht, ob nämlich feine Be-
stimmungen nur für die Vertragsorganisationen als Kontra-
henten gelten oder auch unmittelbar für ihre Mitglieder.
Das geltende Recht hat bekanntlich die Frage dahin beant-
wortet, daß, wenn die Vertragsorganisationen als solche den
Tarifvertrag abschließen, ihre Mitglieder nur mittelbar, d. h.
fozialrechtlich ihren Vertragsorganisationen gegenüber, an den
Vertrag gebunden sein können 2). Das künftige Recht wird
sich fragen, ob die Zwecke des Tarifvertrags nicht auch ein
„tarifrechtliches Jndigenat" erfordern.

Das Gesagte lehrt uns, daß der rechtsgeschüftliche Ver-
tragsbegriff nur die Erscheinungsform eines weiteren Ver-
tragsbegriffes ist. Neben dem Vertrag, der jenem Begriffe
entspricht, steht der Vertrag, der Rechtsverhältnis und
Rechtsquelle zugleich ist.

3.

Das Hofrecht und der Sühnevertrag, der Verfassungs-
vertrag und der völkerrechtliche Vertrag konnten ihre norma-
tive Geltung unabhängig vom Staat entwickeln. Denn Hof-

„Der allgenieine Begriff des Vertrags schließt seine Eigenschaft als Rechts-
quelle keineswegs aus, das tut nur der spezielle Begriff des Privatvertrags"
(S. 35).

i) Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, 1899, S. 119.

") Vertrag II S. 238 ff.