﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	49

recht und Sühnevertrag entstanden in einer Zeich in der die
Staatsgewalt schwach und ein reflektiertes Recht noch kaum
vorhanden war. So schufen sich in ungebrochener Rechts-
produktivität die Volkskräfte selbst unmittelbar die Formen,
die sie für ihre Betätigung brauchten. Der Verfasfungs-
vertrag und der völkerrechtliche Vertrag treten in staaten-
losem Dasein auf und sind deswegen durch kein staatliches
Gesetz behindert. Dagegen kann bei Verträgen, die inner-
halb des modernen Staates existieren wollen, eine normative
Wirksamkeit nur zur Geltung kommen, wenn sie vom Staate
bewußt und ausdrücklich verliehen ist. Ohne diese Verleihung
können die Beteiligten sie von sich aus nicht erschaffen, denn
sie sind an die Formen gebunden, die das geltende Recht
zur Verfügung stellt. Dieses aber kennt für die private
Betätigung, abgesehen von der verwaltungsrechtlichen Ver-
einbarung, eine rechtsschöpferische Wirkung von Verträgen
nicht.

Wir nennen den Vertrag, der kraft des staatlichen Rechts-
satzes objektives Recht zu erzeugen vermag, Vertrags-
autonomie.

In ihr verbinden sich dispositive und legislative, privat-
rechtliche und öffentlich-rechtliche Elemente zu einer selb-
ständigen Einheit. Diejenigen, die sie begründen, sind
Privatpersonen und zugleich Organe der Rechtsschöpfung.
Sie beruht auf einem Vertrag im rechtsgeschäftlichen Sinne.
Es finden deswegen alle Vorschriften Anwendung, die die
Vertragsfähigkeit, die Vertretung, den Abschluß, die Gültig-
keit, die Auflösung des Vertrags betreffen. Ihre Wirkung
ist die Erzeugung autonomen Rechts. Autonomes Recht ist
objektives Rechts innerhalb der Grenzen, die die staatliche
Gesetzgebung vorsieht^). Diese Grenzen sind einerseits die
Voraussetzungen, an die das Ermächtigungsgesetz die Ent-
stehung des vertragsautonomen Rechts anknüpft, anderer-

*) Gierte, Deutsches Privatrecht I S. 143.

-) Fleiner a. a. O. S. 78 ff., bes. S. 82 oben.

Sinz heim er, Ein Arbeitstarifgesetz.

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