﻿50 Die Grundformen zu einen! neuen Aufbau des Tarifrechts.

seits die zwingenden Gesetze, welche die staatliche Rechts-
ordnung überhaupt aufstellt. Die soziale Funktion der Ver-
tragsautonomie ist eine Ergänzung des Privatvertrags.
Während dieser aus individuelle Ausgleichung gerichtet
ist, ist die Vertragsautonomie der kollektivistische Ver-
tragsbegriff, den das Recht braucht, wenn Gruppen mit-
einander in rechtlichen Verkehr treten.

Der Tarifvertrag strebt von dem Boden freier
Willenseinigung nach normativer Geltung seiner
Bestimmungen. Er ist der typische Fall des Gruppen-
vertrags. Die Vertragsautonomie ist daher die Rechtsform,
die allein dem Wesen des Tarifvertrags entspricht. Sie ruft
aus dem Gewirr arbeitsrechtlicher und arbeitsfriedlicher
Obligationsverhältnisse eine Rechts- und Friedens-
ordnung hervor, die einheitlich alle umfaßt, die dem
Tarifbereich angehören. Daß diestaatlicheGesetzgebung
die Autonomie des Tarifvertrags rechtlich an-
erkenne und ausspreche, ist somit die Grund-
forderung, die wir an sie zu richten haben').

II.	Die Tarifbeteiligten.

Wenn sich auf dem Grunde des Tarifvertrags eine
Rechts- und Friedensordnung erhebt, so ist zunächst der Kreis
der Tarifbeteiligten zu bestimmen, die der Tarifgeltung
unterworfen sind. Hierbei ist eine Unterscheidung von grund-
legender Bedeutung zu machen. Wir müssen diejenigen, die
den Tarifvertrag abzuschließen und über seine Beziehungen

y Es ist das Verdienst Kulemanns, in den Verhandlungen des
29. Deutschen Juristentags zu Karlsruhe im Jahre 1908 (Bd. 5 S. 98), die
sonst wenig für die rechtliche Fortentwicklung des Tarifvertrags ergiebig
waren, auf den Gedanken der Autonomie für die rechtliche Weiterbildung
des Tarifvertrags zuerst hingewiesen zu haben. Über sonstige Anklänge an
diesen Gedanken s. Ernst Landsberg, Einiges zur Gestaltung des Tarif-
vertrages (Festgabe der Bonner juristischen Fakultät für Paul Krüger, 1911),
S. 189.