﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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zu verfügen das Recht haben, von denen sondern, die nur
seinen Bestimmungen unterworfen, aus ihnen berechtigt und
verpflichtet sind, ohne doch am Abschluß des Tarifvertrags
beteiligt und über ihn zu verfügen berechtigt zu sein.

Wir nennen die eine Gruppe der Beteiligten die Ver-
tragsparteien, die andere Gruppe die Vertrags-
mitglieder.

Diese Trennung ist für den Tarifvertrag wesentlich. Denn
sie allein löst das technische Problem, das einer Regelung des
Tarifvertrags von vornherein gestellt ist: die einzelnen der
Tarifgeltung zu unterwerfen und zugleich eiue einheitliche
Aktion in dem Abschluß und der Durchführung des Tarif-
vertrags zu sichern. Auf dem Boden des geltenden Rechts
können wir keine Lösung finden st. Es kennt nur Vertrags-
parteien und macht die einzelnen entweder zu gleichberech-
tigten Herren des Vertrags oder schließt sie von seiner
Geltung aus st. Beides widerspricht dem Sinn und der
Absicht des Tarifvertrags.

A. Die Vertragsparteien.

1.

Die Vertragsparteien sind die Schöpfer und
Verwalter des Tarifvertrags.

Bei ihrer Bestimmung liegt die Hauptschwierigkeit in der
Behandlung der Arbeiter feite, die wir deswegen in der
Betrachtung voranstellen. Hier können nur dieBerufs-
vereine als Vertragsparteien gelten. Sie allein
gewährleisten die Einheit der rechtlichen Aktion, ohne die
weder der Abschluß noch die Durchführung des Tarifvertrags
möglich ist. Würden wir statt ihrer oder neben ihnen die
einzelnen Arbeiter als Vertragsparteien zulassen, so zerfiele

') Gesetz S. 13 ff.

") Dies ergibt sich aus dem Streit der Theorien (Berbandstheorie,
Vertretungstheorie, Kumulationstheorie) im geltenden Recht; s. darüber
Vertrag I S. 61 ff.

4.