﻿52 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

der Tarifvertrag in ein Gewirr von Rechtsbeziehungen. Eine
Geschlossenheit des Rechtsgebildes bestünde nicht. Jeder ein-
zelne könnte mit Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner in-
dividuellen Interessen durchkreuzen, was ein soziales Interesse
zusammengefügt hat*). Darum müssen auf Arbeiter-
seite alle individuellen Beziehungen zugunsten
der Berufsvereine gelöscht werden.

Dies bedeutet zunächst folgendes:

a)	Der Arbeiterberufsverein kann einen Tarifvertrag nur
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen,
nicht im Namen seiner Mitglieder;

b)	der Arbeiterberufsverein kann nicht sowohl im eigenen
Namen als auch im Namen seiner Mitglieder den Tarif-
vertrag abschließen;

c)	neben dem Arbeiterberufsverein können einzelne Arbeiter,
weder durch Mitabschluß des Tarifvertrags noch durch
nachträglichen Beitritt zu dem Tarifvertrag, Vertrags-
parteien sein oder werden.

Bekanntlich läßt das geltende Recht die beiden ersten
Möglichkeiten auf Grund der sogenannten Vertretungstheorie
und Kumulationstheorie zu, während sich die dritte Möglich-
keit aus der heute bestehenden rechtlich ungebundenen Freiheit
der Tarifvertragsbildung ergibt. Nur wenn das Recht
den Berufsverein als solchen ausschließlich als
Vertragspartei auf Arbeiterseite anerkennt, ge-
winnt der Tarifvertrag die einheitliche Form, in
der rechtliches Leben in seinem Sinne möglich ist.

Die Beseitigung aller individuellen Beziehungen auf
Arbeiterseite hat indessen noch eine weitere Folge. Das
geltende Recht hindert nicht, den Tarifvertrag auf dem
Grunde eines Vertrags zugunsten Dritter abzuschließen.
Damit wird die Möglichkeit gegeben, daß nicht nur die

i) Vertrag I S. 61 ff. Die hier gemachten Ausführungen dürfen
heute als gesichertes Ergebnis der Tarifrvissenschaft gelten. Vgl. namentlich
Landsberg a. a. O. S. 169 ff.