﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	53

Arbeiterverbände als solche berechtigt sind, sondern auch un-
mittelbar die einzelnen Arbeiter. Das Reichsgericht hat in
seiner bekannten Entscheidung vom 20. Januar 1910J) dieser
Möglichkeit Nahrung gegeben. In dieser Entscheidung
wird u. a. die Anschauung vertreten, im Zweifel sei dem
Tarifvertrag der Wille zu entnehmen, daß er nicht nur für
den Verband als solchen gelte, sondern auch auf Grund des
Versprechens der Leistung an Dritte zugunsten seiner einzelnen
Mitglieder. Es ist dies zunächst nur für die Arbeitgeberseite
ausgesprochen. Mit Recht hat aber bereits Landsberg2)
darauf hingewiesen, daß jene Entscheidung auch für die Mit-
glieder des Arbeiterverbands in gleicher Weise zutrifft. Doch
ist es weder der Begründung des Urteils durch das Reichs-
gericht noch auch Landsberg, der es sich zur Aufgabe gesetzt
hat, die Grundgedanken dieses Urteils eingehend zu prüfen
und zu verteidigen, gelungen, die Bedenken, die bereits nach
bestehendem Recht gegen diese konstruktive Möglichkeit eines
Tarifvertrags zugunsten Dritter entstanden sind, zu ent-
kräften. Wenn der Dritte unmittelbar aus dem Tarifvertrag
berechtigt wird, so erhält er auch das Verfügungsrecht über
die Vertragsbeziehungen, soweit sie für ihn gelten ft. Der
Dritte könnte also auf die Bestimmungen des Tarifvertrags
selbständig einwirken, für sich auf Rechte verzichten und
tarifliche Rechtsbeziehungen abändern. Das künftige Tarif-
recht wird solche individuelle Schwankungen nicht zulassen
dürfen und das individuelle Moment auch dadurch ausschalten
müssen, daß es selbständige Verfügungsrechte über Tarif-
beziehungen zugunsten Dritter nicht duldet, wenn der Dritte
Vertragspartei nicht sein kann ft.

Was wir hier für die einzelnen Arbeiter verneint haben,
ist nur das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über den

HGZ. Bd. 73 S. 92 f.
ft A. a. O. S. 176.
ft Vertrag II S. 138 ff., bes. S. 146.

ft Mit Tarifverträgen find oft Verträge zugunsten Dritter in der Form
von Nebenabreden verbunden, wenn z. B. der Arbeitgeber sich verpflichtet