﻿54 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Tarifvertrag. Die Möglichkeit ihrer Teilnahme an den Rechten
und Pflichten aus dem Tarifvertrag wird dadurch nicht be-
rührt. Dies wird sich später zeigen (S. 86 ff.).

Was die Arbeitgeberfeite anlangt, so wird die Gesetz-
gebung den einzelnen Arbeitgebern gegenüber eine andere
Haltung einzunehmen haben. Der Arbeiter ist ein Glied
der Masse, der Arbeitgeber ist dies nicht. Er existiert mit
seinem Betriebe, und sie zusammen bilden das Unternehmen,
das für sich ein Verband von individueller wirtschaftlicher
Bedeutung ist. Es liegt deswegen keine Veranlassung vor,
auf Arbeitgeberseite den Tarifvertrag ausschließlich auf die
Organisation zu stützen. Es würde dies auch den tatsäch-
lichen Verhältnissen widersprechen. Denn der Abschluß von
Tarifverträgen mit einzelnen Arbeitgebern ist so geläufig wie
der Abschluß mit Arbeitgeberverbänden. Das Tarifrecht wird
daher auf Arbeitgeberseite mit beiden Formen des Ver-
tragsabschlusses zu rechnen haben. Nur in einer Richtung
wird es der rechtlichen Sicherung bedürfen, wenn einzelne
Arbeitgeber als Vertragsparteien am Tarifabschluß beteiligt
sind. Der Betrieb des einzelnen Arbeitgebers kann während
der Geltungsdauer des Tarifvertrags auf einen anderen unter
Lebenden oder von Todes wegen übergehen. Das geltende
Recht bietet für diese Fälle keine Regelung, die den Tarif-
interessen entspricht^. Besonders würde eine bloße Pflicht
des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, daß sein Nachfolger den
Tarifvertrag einhält, nicht genügen. Es wird sich deswegen
empfehlen, kraft Gesetzes anzuordnen, daß die Tarifverträge,
so wie sie abgeschlossen worden sind, auf den Nachfolger des
tarifgebundenen Arbeitgebers mit allen Rechten und Pflichten
übergehen, wenn der Nachfolger den Betrieb fortsetzt. Eine
solche Anordnung entspricht der Auffassung des Tarifvertrags
als eines normgebenden Vertrags. Der persönliche Umfang

ausgesperrte Arbeiter wieder einzustellen. Die Zulässigkeit solcher Neben-
abreden wird durch das oben Gesagte nicht berührt.

!) Vertrag II S. 118 «(tun. 30.