﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

63

rechtigt ist und wie die Vertretung gebildet wird. Eine solche
Bestimmung ist erforderlich, weil sonst in vielen Fällen nicht
erkennbar wäre. ob Erklärungen, die für den Berufsverein
abgegeben werden, für ihn verbindlich sind, und weil nur
dadurch bekannt wird, mit wem Dritte rechtsverbindlich ver-
kehren können. Auch diese Bestimmung wird für die be-
stehenden Berufsvereine kaum etwas Neues bringen, da ihre
Satzungen darüber wohl meistens das Erforderliche enthalten
werden^, Schließlich — und hier wird in den Satzungen
der bestehenden Berufsvereine vielleicht eine Ergänzung ein-
treten müssen — muß die Gesetzgebung fordern, daß in ihnen
ausgesprochen ist, welches Organ des Vereins in Tarif-
angelegenheiten zu entscheiden hat, in welcher Art dies ge-
schieht (Stimmenverhältnis usw.), und wie die sich auf Tarif-
verträge beziehenden Beschlüsse kündbar zu machen sind
(durch Protokollierung usw.). Alle diese Bestimmungen sind
notwendig, um in etwaigen Streitfällen feststellen zu können,
ob überhaupt für einen Berufsverein ein gültiger Tarif-
vertrag zustande gekommen ist. Irgendwelche Belastung
oder bürokratische Beschränkung mutet damit die Gesetzgebung
den Berufsvereinen nicht zu. Denn alle die genannten Be-
strebungen sind einfach und ergeben sich ohne weiteres als
Folge des Willens, in den Tarifverkehr überhaupt eintreten
zu wollen.

Sind beide Voraussetzungen, die sachlichen
und formellen, von denen wir bisher gesprochen
haben, vorhanden, so sind die Berufsvereine
tariffähig.

Ob die Tariffähigkeit des Berufsvereins im Einzelfall
vorhanden ist, wird ein besonderes Feststellungsverfahren,
das sich in den einfachsten und freiesten Formen abspielen
kann, ergeben. Ein solches Verfahren wird prüfen, ob der

st Wie wichtig solche Formalien sind, ergibt sich aus den Mitteilungen
in der SozPr. XXI S. 1421/22 im Anschluß an eine Entsch. des OLG. Ham-
burg und des RG. vom 24. Mai 1912.