﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	05

fetzliche Koalitionsfreiheit ist nur Unverbotenheit und Straf-
losigkeit. Die Koalition ist frei, nämlich vogelfrei, und ein
Koalitionsrecht ist erst noch zu schaffen" *). Die Koalitionen
auf ihrer gegenwärtigen Entwicklungsstufe sind aber keines-
wegs nur Streik- und Kampfvereine. Der wirtschaftliche
Kampf ist nur eine ihrer Lebensäußerungen unter vielen
anderen. Im ganzen sind sie lebendige Verwaltungs-
körper des sozialen Lebens überhaupt, die sich als frei-
willige Stützen und Ausführungsorgane der gesellschaft-
lichen Fürsorge jeder Art darbieten ^). Alle mußten dies
deutlich in den Zeiten des Krieges erkennen, als sie im
Dienste der Kriegswirtschaft und Kriegsfürsorge freiwillig
wertvolle soziale Aufgaben übernahmen und ausführten^).
Im Tarifwesen kommt diese Funktion zu besonderem Aus-
druck. Die Berufsvereine sind die Schöpfer und Verwalter
des Tarifrechts. Sie begründen und erhalten eine bestimmte
Rechtsordnung. Das Recht kann sie in dieser Bedeutung

tz Die Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Archiv
für soziale Gesetzgebung und Statistik, XV S. 63, wo in ausgezeichneter
Weise die Stellung des Rechts zu den Koalitionen im einzelnen dargelegt ist;
s. bes. S. 48 ff.

tz Diesen Gedanken hat vorzüglich Eduard Bernstein in seinem
Buche „Die Arbeiterbewegung", 1910, S. 109 ff., ausgeführt.

b) Sinzheimer, Krieg und Tarifverträge, ArbR. I S. 143. Wie diese
Anschauung in gewerkschaftlichen Kreisen selbst zum Ausdruck kommt, ergibt
sich z. B. aus einem Aufsatz von Winnig: „Was wir erhoffen", Korr.-Bl. der
Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, 28. Jhrg., Nr. 10, S. 106.
Es heißt dort: „Die Gewerkschaften haben sich, getreu ihrem Charakter, als
Hüter der beruflich-wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse, der sozialen
Arbeit, die infolge des Krieges getan werden mußte, mit Hingebung und
Erfolg gewidmet. Die Regierung hat die Mitwirkung der Gewerkschaften
schätzen gelernt, manche bitter notwendige Maßnahme hat nur mit Hilfe der
Gewerkschaften durchgeführt werden können. Diese Tatsache ist der deutschen
Geschichte als ein bedeutsames Ereignis einverleibt und kann nicht un-
geschehen gemacht werden. Die Gewerkschaften sind dadurch vor der ganzen
Welt als das anerkannt worden, was sie in Wahrheit sind: als ein un-
entbehrliches Glied in der Organisation der Volkskräfte.
Diese Tatsache muß weiter wirken, sie muß in der Gesetzgebung und in der
Verwaltung ihren Ausdruck finden."

Sinzheimer, Ein Arbeitstnrifgesetz.

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