﻿66 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

nicht einfach beiseite liegen lassen. Es muß Sorge tragen, daß
sie ihre Funktionen rechtlich erfüllen können.

Dies setzt die Umbildung des Koalitionsrechts für die
Zwecke des Tarifvertrags voraus. Diese Umbildung muß nicht
so erfolgen, daß zunächst, unabhängig von dem Tarifvertrag,
ein selbständiges Koalitionsrecht, das den neuen Bedürfnissen
Rechnung trägt, geschaffen wird, um dann auf Grund eines
neuen Koalitionsrechts an den Aufbau eines Tarifrechts zu
denken. Die Reichsregierung hat allerdings den Standpunkt
vertreten, daß man zu einem neuen Tarifrecht nur kommen
könne, wenn zuvor durch die Anerkennung der Rechtsfähig-
keit der Berufsvereine ein neues Koalitionsrecht geschaffen
sei *). Der Weg zu einem neuen Koalitionsrecht führt in-
dessen am sichersten über die rechtliche Ordnung der Funk-
tionen, die die Berufsvereine auf den verschiedenen Gebieten
ihrer Betätigung üben. Der Entwurf über die Rechtsfähig-
keit der Berufsvereine vom Jahre 1906 lehrt deutlich, daß
ein neues Koalitionsrecht, unabhängig von den Funktionen,
denen es dienen soll, kaum aufgebaut werden kann. Was
die Koalitionen an neuer rechtlicher Durchdringung brauchen,
zeigen die Aufgaben, denen sie dienen. In steter Anpassung
an diese Aufgaben müssen die Koalitionen das Recht finden,
das sie brauchen.

Damit ist der Weg zu dem für den Tarifvertrag zu
schaffenden Koalitionsrecht gewiesen. Wir betrachten dieses
Recht als ein wesentliches Stück eines Arbeitstarifgesetzes.
Das Koalitionsrecht hat sich auf die tariffähigen Berufs-
vereine zu beschränken, sie als Träger des Tarifvertrags
auszubilden, zu sichern und zu nutzen. Einer weiteren
Entwicklung des Koalitionsrechts auf anderen Gebieten für
andere Zwecke ist damit nicht vorgegriffen.

i)	RT. 1914, S. 6637 ff.: „Die Voraussetzung jeder Regelung des Rechts
der Tarifverträge ist die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine, mindestens die
teilweise Haftung ihres Vermögens" (Staatssekretär Dr. Delbrück).