﻿68 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

fähigkeit der Berufsvereine voraussetzt (vgl. S. 56 ff.). Eine
solche Kampffähigkeit ist nicht vorhanden, wenn das Gesetz
die Koalitionsausübung durch wirtschaftliche Kampfbetäti-
gnng untersagt. Die Aufrechterhaltung jener Verbote wäre
daher praktisch der Ausschluß dieser Arbeiterschichten vom
Tarifverkehr. Eine solche Verkürzung ihrer Rechtslage kann
heute nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es ist Tatsache,
daß auch in den bezeichneten Arbeiterschichten ein Bedürfnis
nach dem Abschluß von Tarifverträgen besteht. Dies beweisen
die Tarifverträge, die auf diesen Gebieten schon abgeschlossen
worden sind, wobei die Frage ihrer heutigen Rechtsgültig-
keit dahingestellt bleiben muß*). Außerdem ist der Bestand
jener Verbote offenbar ein Ausnahmerecht* 2). Denn während

*) S. für die landwirtschaftlichen Arveitsverhältnisse die interessanten
Tarifverträge, die im Einigungsamt, 1914, S. 305, abgedruckt sind. Wegen
der Schiffsmannschaften auf Seeschiffen vgl. die Ausführungen von Raab
in den Bhdl. d. RT. bei der Beratung der SeemO. (a. a. O. V S. 4861): „Eine
uneingeschränkte Koalition kann auch im Interesse des Arbeitgebertums
selbst liegen. Ich kann darauf Hinweisen, daß einzelne große Bremer Reederei-
gesellschaften — es sind das die Gesellschaften ,Hansa', ,Neptun' und ,Argo' —
eine Tarifgemeinschaft mit ihren Seeleuten abgeschlossen haben."

2) Die Bemühungen um Ausdehnung der Koalitionsfreiheit auch auf
die landwirtschaftlichen Arbeiter setzten bereits bei der Schaffung des § 152 GO.
ein (Landmann a. a. O. S. 821). Bezüglich der Schiffsmannschaften
auf Seeschiffen waren bei der Beratung der SeemO. vom 2. Juni 1902
in der Reichstagskommission Anträge auf volle Ausdehnung der Koalitions-
fteiheit auch für sie angenommen worden (Vhdl. d. RT., Anlagebd. HI
S. 1983). Der Antrag lautete: „Innerhalb des Reichsgebietes finden auf
die im § 2 dieses Gesetzes erwähnten Personen, sofern sie nicht an Bord sind,
die Vorschriften der §§ 152, 153 GO. entsprechende Anwendung". Die An-
träge wurden im Plenum des Reichstags abgelehnt. Die Argumente für die
Ablehnung waren dürftig. Die Seeschiffer ständen meistens in langfristigen
Verträgen und ein Streik während des Arbeitsvertrags auf dem Schiffe
müßte ausgeschlossen werden. Das letztere hatte bereits der erwähnte An-
trag vorgesehen, das erste aber steht der Koalitionsfreiheit nicht entgegen,
weil auch langfristige Verträge durch Koalition und Tarifvertrag vorbereitet
werden können. Man hat das Gefühl, daß oft, wenn über Koalitionsfreiheit
und wirtschaftliche Kämpfe gesprochen wird, die Gegner der Koalitionsfreiheit
immer an Vertragsbruch mittels Streik denken. In der deutschen Arbeiter-
schaft herrscht aber allgemein die Anschauung, daß Vertragsbrüche unter
• allen Umständen zu vermeiden sind, und daß es sich bei ihren Streiks immer