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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

den bezeichtteten Gruppen von Arbeitern die volle Koalitions-
freiheit versagt ist, genießen sie die ihnen entgegenstehenden
Arbeitgeber in vollem Maße. Sowohl die landwirtschaft-
lichen Arbeitgeber als auch die Haushaltungsvorstände und
die Reeder haben die Koalitionsfreiheit. Die Koalitions-
freiheit der beiden ersten Gruppen geht rechtlich über die
Koalitionsfreiheit des § 152 GO. sogar hinaus, weil sie nicht
der GO. unterstehen *). Ob nach der Beseitigung der Koali-
tionsverbote in den einzelnen Fällen der Abschluß von Tarif-
verträgen als zweckmäßig empfunden wird oder nicht, mögen
die Beteiligten entscheiden. Die Gesetzgebung sollte dieser
Entscheidung durch Verbote nicht vorgreifen. — Eine Hem-
mung anderer Art bietet § 153 GO. Es ist kein Zweifel,
daß die Bedeutung der tariffähigen Berufsvereine durch ein
Arbeitstarifgesetz wesentlich erhöht würde. Es wird ihnen
eine rechtsproduktive Tätigkeit eingeräumt, deren Kraft über
die Wirkung privater Willenserklärungen hinausgeht. Und
wir werden später sehen, daß neben diese rechtsproduktive
Tätigkeit ebenbürtig eine rechtsverwaltende Tätigkeit der
Berufsvereine tritt, die das von ihnen erschaffene Tarif-
recht auch schützt und durchführt. Bei solchen Funktionen,
die in das soziale Leben regulierend eingreifen und darauf
gerichtet sind, eine neue Ordnung des Arbeitsverhältnisses
herbeizuführen, von der wir noch sehen werden, daß sie
für die allgemeine Entwicklung des staatlichen Rechts von
großer Bedeutung ist, können diese Berufsvereine nicht

nur um Kampfhandlungen nach ordnungsgemäß gelösten Arbeitsverträgen
handeln könne. In Wirklichkeit bekämpfen denn auch die Neigung zu Ver-
tragsbrüchen keine Maßnahmen wirksamer als die der Koalitionen und ihrer
offiziellen Vertretungen.

9 Die Reeder selbst unterfallen der Gewerbeordnung, weil 8 6 GO.
nur die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen der
gewerberechtlichen Regelung entzieht. Würden die Reeder nicht unter die
Gewerbeordnung fallen, so gälte konsequent heute noch für sie § 181 der all-
gemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845. Daran denkt aber heute
niemand, am wenigsten die Reeder, die sehr gut organisiert sind.