﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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pflichten können, einer bestimmten Partei, einem bestimmten
Glauben, einem bestimmten Berufe anzugehören, fo wenig
dürfen wir eine Verpflichtung anerkennen, die dahin geht,
einem Menschen den Weg zur Wahrnehmuug feiner Berufs-
interesfen obligatorisch vorzuschreiben. Bei der Vorbereitung
zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde dieser Grundsatz auch als
selbstverständlich anerkannt *). Die Rechtsprechung hat ihn
jedoch dauernd verletzt und sieht solche Abreden in der Regel
als giltig an^). Es wird deswegen jede Abrede für un-
giltig zu erklären sein, die den Arbeitgeber oder Arbeiter
an der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen zu hindern
sucht. In derselben Weise muß dem Mißbrauch des Kündi-
gungsrechts zum Zwecke der Koalitionshinderung entgegen-
getreten werden. Ein solcher Mißbrauch liegt vor, wenn
einer Partei des Arbeitsvertrags das Recht eingeräumt
wird, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere
einem tariffähigen Berufsverein beitritt oder aus ihm nicht
austritt. Im allgemeinen sind im Gesetz die wichtigen
Kündigungsgründe festgelegt. Es wird aber für zulässig
gehalten, diesen gesetzlichen wichtigen Kündigungsgründen
besondere vertragliche Gründe hinzuzufügen^). Die Recht-
sprechung hat es deswegen rechtlich nicht beanstandet, ein

l) In der Kommissionsberatung über den Entwurf zum BGB. wurden
Anträge gestellt, die darauf abzielten, Abreden der im Text geschilderten Art
rechtlich für ungültig zu erklären. Die Anträge wurden abgelehnt, weil man
ihren Sinn für selbstverständlich hielt. Die Vertreter der Regierung führten
aus, es sei gewiß nicht zu verkennen, daß der Schutz der Koalitionsfreiheit
die Nichtigkeit gewisser Verträge gebieterisch verlange; allein diese Nichtigkeit
träte nach dem Entwürfe zweifellos ein, da solche Verträge als „gegen die
guten Sitten verstoßend" zu betrachten seien. Ein Vertrag, durch welchen
jemand beispielsweise die Koalitionsfreiheit beschränke, verstoße zweifellos
gegen die guten Sitten (Bericht der Reichstagskommission über den Entwurf
eines BGB., Guttentagsche Ausgabe, S. 42; vgl. dazu Lotmar, Der un-
moralische Vertrag, S. 73, und Arbeitsvertrag I S. 218 Anm. 1).

°) Landmann a. a. O. II S. 833 zu § 152 und die dort zusammen-
gestellte Judikatur.

3)	Lotmar, Arüeitsvertrag I S. 621.