﻿72 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu verein-
baren, daß der Arbeiter einem bestimmten Berufsverein
beitritt oder aus einem bestimmten Berufsverein nicht
austritt*). Es ist eine Folge der Ungiltigkeit koalitions-
hindernder Abreden, auch derartige Abreden und die darauf
gestützte Kündigung als nichtig anzusehen. Die dieser Be-
handlung zugrunde liegende Anschauung ist an anderer
Stelle in das geltende Recht bereits eingedrungen^). Doch
muß das Recht noch einen Schritt weitergehen. Das Inter-
esse, an tariffähigen Berufsvereinen teilzunehmen, verdient
allgemein einen Schutz gegen Zwang und Ächtung. Das
Privatrecht reicht dafür nicht aus. Es bedarf der straf-
rechtlichen Ergänzung. Dahingehende Vorschläge sind schon
mehrfach zum Schutze der subjektiven Koalitionsfreiheit über-
haupt gemacht worden. Wir erinnern an § 1 des Entwurfs
eines Gesetzes zum Schutze des gewerblichen Arbeitsverhält-
nisses, der entgegen seiner sonstigen Tendenz diesen Schutz be-
reits allgemein einzuführen suchte3), an die Vorschläge
BrentanosZ und ähnliche Anträge im Reichstags). Ihre
Verwirklichung, wenigstens in bezug auf die tariffähigen
Berufsvereine, wird dem Gesetzgeber durch den Sinn und
die Tendenz eines Arbeitstarifgesetzes von neuem nahe-
gelegt. Nur so können insbesondere die heimlichen Abreden

*) Vgl. Landmann a. a. O. II S. 446 zu Z 123 lZeile 14 von unten)
und S. 593 (oben) zu § 134 b.

2)	Vgl. § 696 Satz 2 RVersO.

3)	„Wer es unternimmt, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr-
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zur Teil-
nahme an Vereinigungen und Verabredungen, die eine Einwirkung auf
Arbeits- und Lohnverhältnisse bezwecken, zu bestimmen, oder von der
Teilnahme an solchen Vereinigungen oder Verabredungen
abzuhalten, wird . . . bestraft" (abgedruckt bei Brütt, Das Koali-
tionsrecht der Arbeiter in Deutschland und seine Reformbedürftigkeit,
S. 306, 307).

ch Reaktion oder Reform? Gegen die Zuchthausvorlage! S. 60.

5) Vgl. die Anträge zu einem § 87 d des Entwurfs einer Seemanns-
ordnung (S. 68 Anm. 2 dieses Buches).