﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	73

getroffen werden, die denjenigen durch Verruf zu schädigen
suchen, der sich an solchen Vereinen beteiligen will oder be-
teiligt hat. Die Strafbestimmung, die sich an § 153 GO.
anlehnen könnte, würde zugleich eine erwünschte Rückwirkung
auf das Privatrecht haben. Jene Abreden wären ohne
weiteres nach § 134 BGB. ungiltig und begründeten nach
8 823 Abs. 2 BGB. eine Ersatzpslicht.

d) Die tariffähigen Berufsvereine müssen in
allen Angelegenheiten, die den Tarifvertrag be-
treffen, rechtsfähig sein und in sich ein Rechts-
verhältnis bilden können. Als Tarifangelegenheiten
sind alle Angelegenheiten anzusehen, die sich auf einen Tarif-
vertrag beziehen, sei es im Verkehr der Tarifparteien unter-
einander, sei es im Verkehr der Tarifverbände mit ihren
Mitgliedern.

Tariffähige Verufsvereine können bereits nach bestehendem
Recht auf Grund der Bestimmungen des BGB. über die
Vereine (§§ 21 ff. BGB.) die Rechtsfähigkeit erlangen. Be-
kanntlich hat auf Arbeiterfeite keiner der bestehenden, hier
in Betracht kommenden Berufsvereine von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht. Auch auf Arbeitgeberfeite haben nicht alle
Arbeitgeberverbände die Rechtsfähigkeit erworben. Die Gründe
für dieses Verhalten, namentlich der Arbeiterberufsvereine,
sind oft erörtert und auch durch den Entwurf eines Ge-
setzes, betr. gewerbliche Berufsvereine vom 12. November 1906,
der die Bestimmungen des BGB. über die Erlangung der
Rechtsfähigkeit als nicht durchweg geeignet für die Berufs-
vereine ansah, anerkannt worden. Dieser Entwurf hat aller-
dings die Mängel nicht beseitigen können. Er hat in völliger
Nichtbeachtung des inneren Lebens und der sozialen Ten-
denzen der Berufsvereine für die Erlangung ihrer Rechts-
fähigkeit eine bürokratische Zwangsordnung vorgesehen, die
für diese Vereine erst recht unerträglich war. Man braucht
deshalb nicht zu bedauern, daß dieser Entwurf kein Gesetz
wurde. Die Folge aber ist, daß sich alle Tarifverträge, bei