﻿74 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

denen Arbeiterverbände als Vertragsparteien beteiligt sind,
auf dem Grunde nicht rechtsfähiger Berufsvereine aufbauen.
Die Nachteile einer solchen Rechtsordnung sind offensichtlich.
Nicht rechtsfähige Berufsvereine können Ansprüche aus Tarif-
verträgen nicht geltend machen, wenn sie nicht besondere
Umwege einschlagen oder, was praktisch regelmäßig aus-
geschlossen ist, alle ihre Mitglieder die Ansprüche verfolgen
lassen (Z 50 ZPO.). Dazu kommt die Haftung der Mit-
glieder als einzelne für die Verbindlichkeiten ihrer Vereine,
wenn diese Haftung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. End-
lich ist Z 54 BGB. zu beachten, wonach diejenigen, die beim
Abschluß eines Tarifvertrags als Vertreter tätig waren, per-
sönlich aus den im Namen des Berufsvereins abgeschlossenen
Tarifverträgen haften. Ein Arbeitstarifgesetz kann diese Nach-
teile ausschalten, wenn es für den Kreis der Tarifangelegen-
heiten die Rechtsfähigkeit aller tariffähigen Berufsvereine
anerkennt, auch wenn sie nach den Bestimmungen des BGB.
oder nach anderen Vorschriften die Rechtsfähigkeit nicht er-
worben haben. Das Gesetz greift damit dem allgemeinen
Problem einer Erlangung der Rechtsfähigkeit aller Berufs-
vereine nicht vor. Es erklärt nur, daß jedenfalls tariffähige
Berufsvereine für Tarifzwecke rechtsfähig sind. Damit er-
langen diese Vereine die für sie notwendige Parteifähigkeit
(8 50 ZPO.) und es fällt die Haftung ihrer Mitglieder, wie
auch ihrer Vertreter, für Vereinsverbindlichkeiten weg.
Andererseits bestehen, wenn sie nicht schon im voraus rechts-
fähig waren, namentlich die Beschränkungen der rechtsfähigen
Vereine des BGB. für sie nicht, da sie die Rechtsfähigkeit
nicht auf Grund des BGB. haben. Es würde also ins-
besondere für sie 8 31 BGB. nicht gelten. Dazu bestünde
auch kein Bedürfnis. Denn die Tarifverbände als Vertrags-
parteien können nur vertraglich haften. Die vertragliche
Haftung für Vertreter und Angestellte ergibt sich aber schon
aus 8 278 BGB., der ohne weiteres für sie gilt. Nur die
88 26 Abs. 2, 28 BGB. werden der Ordnung wegen aus