﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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dem BGB. auch für die tariffähigen Berufsvereine zu über-
nehmen sein.

Diejenige Bestimmung, die die Bildung eines vollwirk-
samen Rechtsverhältnisses zwischen dem Berufsverein und
seinen Mitgliedern hindert, ist § 152 Abs. 2 GO. Hiernach
können Rechtsbeziehungen zwischen dem Berufsverein und
seinen Mitgliedern, auch wenn der Berufsverein rechtsfähig
ist, nicht entstehenSeine Mitglieder können sich z. B.
nicht zur Zahlung von Beitrügen und Strafen, auch nicht
dazu verpflichten, während der Dauer des Tarifvertrags nicht
oder nur unter Voraussetzungen aus dem Verein aus-
zuscheiden. Damit ist dem rechtlichen Körper des Tarif-
vertrags die Sehne durchschnitten. Der Tarifvertrag ver-
langt in seiner Durchführung die Einwirkung des Berufs-
vereins auf seine Mitglieder. Ist eine solche rechtlich nicht
möglich, so ist die Durchführung des Tarifvertrags letzten
Endes auf soziale Mittel angewiesen. Auch diese können
der Erhaltung des Tarifvertrags dienen. Insofern ist der
Bestand eines rechtlichen Jnnenverhältnisses zwischen Verein
und Mitglied keine Existenzfrage für den Tarifvertrag. Aber
ihm fehlt die Möglichkeit einer völligen rechtlichen Durch-
dringung der von ihm ergriffenen Lebensbeziehungen. Darum
muß der Weg dazu geöffnet werden, daß tariffähige Berufs-
vereine, wenn und wie sie es wollen, im Innern ein recht-
liches Leben begründen können. Dieser Weg ist offen, wenn
die Gesetzgebung für die tariffähigen Berufsvereine, wenigstens
soweit Angelegenheiten des Tarifvertrags in Betracht kommen,
Abs. 2 des § 152 GO. beseitigt. Ist dies der Fall, so können
die Berufsvereine den Tarifzweck auch nach innen rechtlich
durchführen. Durch eine solche Beseitigung des § 152

st Vgl. über die Rechtslage Landmann a. a. O. ll zu § 152 Abs. 2.
Dazu im einzelnen: Lotmar a. a. O. und Alexander Leist, Unter-
suchungen zum inneren Vereinsrecht, S. 165/66. Über die Gründe, die zu der
Bestimmung führten, gibt ani besten die Rede Lasters Aufschluß (Stenogr.
Berichte des Reichstags, 1867, S. 895). Daß diese Gründe heute nicht mehr
zutreffen, ist oben bereits ausgeführt.