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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

Regelung zur Verfügung gestellt werden, die wenigstens
dann Platz zu greifen hat, wenn der Tarifvertrag selbst
nichts darüber bestimmt. Diese Regelung muß davon aus-
gehen, daß im mehrgliedrigen Tarifvertrag gemeinschaftliche
Interessen und Sonderinteresfen der Vertragsparteien neben-
einander liegen, daß weder die Gemeinschaftsinteressen, noch
die Sonderinteressen allein maßgebend sein können, daß des-
wegen eine Sphäre gemeinschaftlichen Rechts mit einer Sphäre
vielheitlichen Rechts zu verbinden ist. Der Rechtswissenschaft
sind solche Kombinationen von Einheitlichkeit und Vielheit-
lichkeit eines obligationsrechtlichen Verhältnisses im Bereiche
des Prinzips der gesamten Hand vertraut'), nur daß hier
die Gesetzgebung die Grenze ziehen muß, wo sich im Zweifel
diese beiden Sphären trennen. Ich finde sie in folgendem
Rechtssatz:

Wenn mehrere Vertragsparteien auf einer Seite an
einem Tarifvertrag beteiligt sind, so können sie einzeln
keine Sonderabreden, die vom Inhalt des Tarifvertrags
abweichen, treffen. Im übrigen sind sie selbständig aus
dem Tarifvertrag berechtigt und verpflichtet.

Warum die einzelnen Vertragsparteien keine Sonder-
abreden treffen dürfen, ergibt sich aus dem Gesagten^).
Die Tarifpraxis erkennt diese Rechtslage als ein natürliches

') Gierte, Genossenschaftstheorie und deutsche Rechtsprechung S. 361
Anm. 3, dazu S. 343 unten und S. 844 oben, auch S. 858 zu Anm. 2.

2) Ich weise noch auf die Analogie des völkerrechtlichen Vertrags hin.
Auch er kennt das mehrgliedrige Verhältnis, wie sich aus Ausführungen
Holtzendorffs, Handbuch des Völkerrechts I S. 106, ergibt: „Wo...inner-
halb gewisser Staatengruppen rechtsnormative Verträge bestehen, wäre es
unzulässig, innerhalb desselben Rechtsgebietes zuwiderlaufende Rechtsgeschäfte
durch Spezialverträge zu vereinbaren. Wo es sich also um das Dasein
einer Rechtsquelle in Gestalt eines Kollektivvertrags handelt, darf den all-
gemeinen gebietenden oder verbietenden Vorschriften desselben durch ein
nachträglich von gewissen Mitkontrahenten vereinbartes Rechtsgeschäft oder
durch jus particulare nicht derogiert werden. Rechtsquelle und Rechts-
geschäft verhalten sich hier auf dem Boden des internationalen Rechts geradeso
wie jus publicum und jus privatum im inneren Staatsleben."