﻿86 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Verhältnis an *). Damit muß aber die Gemeinschafts-
sphäre, in die die mehreren Vertragsparteien verschlungen
sind, erschöpft sein. Bezüglich der Kündigung haben wir
dies bereits dargetan. Sie muß den einzelnen Vertrags-
parteien selbständig zustehen. Dasselbe gilt für alle anderen
Rechte und Pflichten, die sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
Sie müssen der Sondersphäre der einzelnen Vertragsparteien
angehören. Namentlich folgt aus der natürlichen Tatsache,
daß einzelne Vertragsparteien den Tarifvertrag verletzen
und einzelnen Vertragsparteien Tarifverletzungen zugefügt
werden können, die Selbständigkeit der darauf gestellten An-
sprüche und Pflichten. An solchen Rechten und Pflichten
sind andere als die betroffenen Vertragsparteien unmittelbar
nicht interessiert. Wie unter Umständen das sonderrechtliche
Verhältnis der einzelnen Vertragsparteien, besonders das
Kündigungsrecht, auf die Rechtsstellung der übrigen Vertrags-
parteien mittelbar einwirken kann, ist später darzulegen
(S. 125).

B. Die Vertragsmitglieder.

1.

Die Vertragsmitglieder nehmen an dem
Tarifvertrag teil, ohne über ihn verfügungs-
berechtigt zu sein. Als Vertragsmitglieder werden alle

i)	Vgl. z. B. das Vertragsmuster für die örtlichen Tarifverträge im
Baugewerbe (Einigungsamt I S. 120 unten), § 1 Ziff. 3: „Die Vertrags-
parteien dürfen abweichende Bestimmungen mit anderen Organisationen oder
einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht treffen." Vgl. dazu die
Entsch. des Zentralschiedsgerichts Nr. 289 für das deutsche Baugewerbe
(Einigungsamt l S. 15). Der Bund der Baugeschäfte von Bremen hatte
mit der freien Gewerkschaft einen Tarifvertrag abgeschlossen, an dem noch
andere Arbeiterorganisationen als Vertragsparteien beteiligt waren. Nach-
träglich vereinbarte der Bund mit der freien Gewerkschaft einen Zusatz zum
Tarifvertrag. Das Zentralschiedsgericht fand darin eine Abänderung des
Tarifvertrags. Eine solche Änderung des Tarifvertrags könne aber nur
gutgeheißen werden, wenn ihr alle Vertragsparteien zugestimmt hätten.