﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.

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anzusehen sein. die im sozialen Bann des Tarifvertrags
stehen oder gestanden haben. Dies sind die Angehörigen der
Vertragsorgunisationen und alle diejenigen, die ihnen nicht
mehr angehören, während der Geltungsdauer des Tarif-
vertrags aber angehört haben. Wir nennen die erste Gruppe
die organisierten, die zweite die Nichtorganisierten
Vertragsmitglieder *).

a)	Organisierte Vertragsmitglieder sind alle,
die den vertragschließenden Organisationen angehören. Diese
Bestimmung entspricht dem Sinne der Tarifpraxis. Ein
klassisches Beispiel dafür bilden die §§ 2 und 5 des Vertrags,
betr. die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker. Es
heißt da:

„Die maßgebenden Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der Prinzipale und Gehilfen sind im Deutschen
Buchdruckertarif festgelegt. Der gesamte Inhalt dieses
Tarifs, einschließlich der darin getroffenen Bestimmungen
bezüglich der tariflichen Organe, sowie der jeweilig vom
Tarifamt herausgegebene Tarifkommentar, sind für die
vertragschließenden Vereine und deren Mit-
glieder unbedingt verbindlich" (§2).

„Der Deutsche Buchdruckertarif hat den Charakter
eines auf freiwilliger Vereinbarung beruhenden Lohn-
gesetzes, zu dessen Jnnehaltung die beiden Vereine sich
durch ihre Hauptvorstände hiermit unterschriftlich ver-
pflichten. Beide Vereine schließen damit für ihre
Mitglieder einen alle tariflichen Rechte und
Pflichten derselben bestimmenden Vertrag ab"
(8 5).

Die Bezeichnung als Nichtorganisierte Vertragsmitglieder ist insofern
nicht ganz genau, als darunter auch solche fallen können, die an sich orga-
nisiert sind, nur nicht in den Vertragsorganisationen. Man muß also
immer bei dieser Bezeichnung hinzudenken: in den Vertragsorganisationen
nicht organisiert.