﻿88 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.

Dieser Grundsatz besagt im einzelnen folgendes:

Es macht keinen Unterschied, ob die Vereinsangehörigen
beim Abschluß des Tarifvertrags dem Verein angehört haben
oder ihm erst später während seiner Geltungsdauer bei-
getreten sind l). In dem letztern Fall kann allerdings eine
Verwicklung eintreten. Wenn nämlich das später eintretende
Mitglied bereits durch einen Tarifvertrag gebunden ist, so
fragt es sich, ob er dem neuen an das Mitglied heran-
tretenden Tarifvertrag vorgeht. Dies ist in Übereinstimmung
mit der bisherigen Tarifpraxis zu bejahen 2). Dazu kommt
noch folgende Möglichkeit: Dadurch, daß Organisationen nnd
Arbeitgeber bestehenden Vertragsorganisationen als Mit-
glieder beitreten, werden sie den für diese Vertragsorgani-
sationen bestehenden Tarifverträgen unterworfen, können
also dadurch Kämpfen um den Abschluß eines besonderen
Tarifvertrags mit ihnen entgehen. Das Gesetz wird dafür
keine besondere Vorsorge zu treffen haben. Aber die Parteien
werden daran denken müssen, erforderlichenfalls Maßregeln
gegen den Eintritt solcher Möglichkeiten zu ergreifen, etwa
in der Weise, daß sie in dem Tarifvertrag bestimmen, daß
sie den Eintritt der Wirkungen der Vertragsmitgliedschaft
von ihrer Zustimmung von Fall zu Fall abhängig machen.
Es genügt, daß das Gesetz die Freiheit einer solchen Be-
stimmung offen läßt.

l) Vgl. Gesetzentwurf Rosenthal § 5, ungarischer Entwurf §712,
französischer Entwurf Art. 15, schwedischer Entwurf § 3, Entwurf
Sulzer-Lotmar unter IV. Wölbling (Gesetzentwurf § 4) bestimmt:
„Neben einem Verein von Berufsgenossen, welcher deren gemeinsame wirt-
schaftliche Interessen als Arbeitgeber und Arbeiter verfolgt (Berufsverein),
gelten die Mitglieder als Vertragsparteien." Damit kommt die
herrschende Unklarheit über die Art der Beteiligung der Mitglieder von
Vertragsorganisationen an dem Tarifvertrag zu deutlichem Ausdruck.

e) Entsch. des Zentralschiedsgerichts für das Baugewerbe (mitgeteilt
von Prenner im Einigungsamt I S. 6 unter 2b und 2o); dazu der
Schiedsspruch des Tarifamts des Gewerbegerichts München (a. a. O. ll
S. 23, 25 oben).