﻿Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.	89

Die Angehörigen einer Vertragsorganisation sind hier-
nach Vertragsmitglieder kraft Gesetzes, nicht kraft ihrer
wirklichen oder vermuteten Zustimmung zu dem Tarif-
vertrag. Sie sind also auch Vertragsmitglieder, wenn sie
ihm bei der Abstimmung über seinen Abschluß in der Ver-
tragsorganisation widersprochen haben. Dies ist eine Folge
davon, daß die Wirkungen eines Tarifvertrags kraft des
Prinzips der Vertragsautonomie nicht rechtsgeschäftlicher,
sondern rechtsnormativer Art sein sollen. Solche Wirkungen
sind von der Willensentscheidung des einzelnen unabhängig.
Die etwaige individuelle Willensbeugung ist dabei nicht
größer als sie bei der Unterwerfung einzelner unter Vereins-
beschlüsse, Arbeitsordnungen usw. ist. Der einzelne hat sich
der normativen Wirkung unterstellt, indem er einem tarif-
fähigen Berufsverein, der diese Wirkung seiner satzungs-
mäßigen Bestimmung gemäß entfalten kann, beigetreten
ist. Darum sind die Worte Ko epp es, des Referenten
über die gesetzliche Regelung des Tarifvertrags auf dem
29. Juristentag in Karlsruhe, der eine Regelung vorschlug,
die den dissentierenden Mitgliedern das Recht des Aus-
tritts binnen einer Frist vorbehalten sollte *), nur schwer
zu begreifen. Er meinte^): „Es geht nicht ohne eine solche
(Regelung), es würde sonst eine kolossale Vergewaltigung
der Minorität vorliegen." Mit Recht hat ihm Geßler aus
reicher Erfahrung vorgehalten, jene Regelung wäre nichts
anderes als „ein Schutzgesetz für die Querköpfe"8), und ich
habe schon damals die Ansicht ausgesprochen, daß jener Vor-
schlag im Grunde ein neuer Absatz 3 des § 152 GO. sei,

') Verhandlungen V S. 19, 20. Der Vorschlag lautete: „Der Deutsche
Juristentag empfiehlt eine gesetzliche Regelung des Rechts der Arbeitstarif-
verträge, in der . . . d) eine Frist bestimmt wird, innerhalb welcher Mit-
glieder beteiligter Berufsvereine durch Erklärung bei der Registerstelle die
Tarifvertragsgemeinschaft ablehnen können ..."

2)	A. a. O. S. 107.

3)	A. a. O. S. 81. Vgl. auch die Ausführungen Sinzheimers,
ebenda S. 73, und Kulemanns, S. 93.